Jahrgang 
1878
Seite
118
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Sehornsteh 9r nauch aus Lerschiedenen Sioekmerlen enehührr. vird, nur ehlach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch kür das Reinigen der ben. 8000. naunten russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste. ö Für das Ausbrennen der letzteren, einschliesslich der nächlolgenden Fegung lertelben. können die Schornsteinfeger das Doppelte der eben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für grössere Feuerun⸗ gen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(S 8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für 4A Meter der 1.3 3 4 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten. § 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in Welchem der

Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche beünd- ch ist, als besonderer Stock gerechnet, und es muss dafur auch der Re soweit es nothwendig ist, mitgekehrt werden. Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Wansarden⸗Vücherde(gebrochenen Däachern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke gerechnet. . Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist diese Eintheilung der Berechnung des Fegerlohns zu Grund zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern öohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 35 Metern als Aere eines Stock werks zu betrachten. Bei Schornsteinen, welche aussen an einer Mauer eines Hauses umlanfen beeen die Stockwerke dieses Hauses das Mass der Gebühren.

r. Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns ausser Auadtz insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen in Dächern ohne stockwerkartige Eintheilung und bei solchen, welche aussen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oden angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von ie als 3.5 Metern Höhe übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.

25. Wenn in dem im 8 17 erwähnten Falle einer verschobenen Reinigung der Schornsteinfeger zum Zwecke der Vornahme derselben sich wiederholt in eine Cemeinde begeben muss, so hat er ausser dem Fegerlohn noch eine Vergütung fur seinen Gang von 40, Pfennigen für je 5 Kilometer(eine Stunde) der. Entlernung seines Wohnsitzes von jener. Gemeinde, wogegen er für den Rückweg nichts ver= rechnen kann, in Anspruch Zu nehmen. Wenn bei dieser Gelegenheit in einem Orté mehrere aulgeschobene Reinigungon vorzunehmen sind, so hat der Schorn⸗ steinfeger von jedem Haus, in welchem die Reinigung der Schornsteine nachträglich

vorzunehmen ist, 20 Plennige kür 36 5 Kilometer der erwühnten anzu-

.. Werden die Lerschobenen Reinigungen an dem Wohnsit⸗ es Schornstenfe gers oder in Orten, welche weniger als 5 Kilometer davon entfernt sind, vorgenom- men, s0o kann der Schornsteinleger ausser dem Fegerlohn für jedes Haus, in Wel⸗

chem die rien Legung vird, eine R von. 20 Plenni- 8 ngen⸗ ö § 26. Die Schornsteinfeger haben Lich die Zum n Reinigen der Schornsleine nötligen Besen etc, selbst anzuschaffen und Können daher solche von den Hausbe- Wohnern nicht Verlangen. Sie dürfen nur lür diesenigen Schornsteine Bezahlung 25 Welche 80 Wirklich 3 2 95 353