Jahrgang 
1878
Seite
119
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durch Annahme von irgend etwas verleiten lassen, die Fegung eines Schornsteins zu unterlassen. Trinkgelder, Neujahrsgeschenke u. dgl. dürfen von den Schorn⸗

steinfegern oder ihren Gesellen nicht géfordert werden.

Ueberschreitungen der in§ 23 festgesetzten Gebühren werden nach§ 148. 8 ö

der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle des Unvermös ö

gens mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.

27. Der Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter hat den Fegerlohn für

Ssämmtliche gefégte und ausgebrannte Schornsteinèé seines Hauses an den Schorn⸗ steinfeger zu bezahlen.

Die nach§ 25 zu zahlenden besonderen Wegvergütungen sind von Denjeni-

gen, welche die Verschiebung der Reinigung ihrer Schornsteine veranlasst hahen,

zu bezahlen.

Die Betheiligung der Miether am Fegerlohn ist als Privatsache der Ueberein⸗

kunft zwischen den Hauseigenthümern oder deren Stellvertretern. und den Miethern

überlassen.

§ 28. Wird die Bezahlung des im 8 23 bestimmten Fegerlohns oder der im

§ 25 erwähnten besonderen Vergütung bei aufgeschobenen Reinigungen verweigert, 0 hat sich der Schornsteinfeger an die Orispolizeibehörde zu wenden und, wenn deren Aullorderung zur Zahlung unwirksam bleiben sollte, das Verzeichniss der ihm verweigerten Gebühren bei derselben einzureichen, damit solches von dieser be-

scheinigt und dem Kreisamte Zzur Vollziehbarerklärung und Beitreibung vorgelegt

wird.

an einen anderen Schornsteinfeger zur Folge(§ 3).

Auch bleibt der Schornsteinfeger fur jeden Schaden, welcher durch ihn selbst

oder seine Leute an Dächern und deren Zubehör, an Schornsteinen ete. Sschuldvoll

verursacht worden ist, hastbar und ist, wenn durch seine oder seiner Leute Ver- nachlässigung ein Brand oder sonstiges Unglück entsteht, zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verbunden. ö * Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die Beobachtüng der Vorschriften

dieses Regulativs genau zu Überwachen und alle au ihrer Kenniniss kommenden

Nachlassigkeiten und Verfehlungen der Schornsteinfeger gegen diese Vorschriften

dem Kreisamte anzuzeigen. Beschwerden der Hauseigenthümer und Hausbewohner gegen Schornsteinfeger wegen Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieses Regu- latiys sind zunächst bei der Ortspolizeibehörde und in höherer Instanz bei dem

Kreisamt anzubringen.