Frνιπννν
2———
FIFFTFTTTT
— 17—
e
benen an ihrem unteren Ende bestehen, müssen auch diese während des Ausbren-
nens überwacht werden. ö
Das Ausbrennen der Schornsteine hat vorzugsweise bei Schnee und nassem
Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der Dunkelheit und Sstarken Windes
zu geschehen. Auch kann von der Ortspolizeibehörde vorgeschrieben werden dass die Absicht des Ausbrennens dem Thürmer oder an sonst geeigneter Stelle angemeldet werde. ö
1
§ 13. In der Regel genügt in jedem Jahre ein einmaliges Ausbrennen der
russischen Schornsteine, selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerun-
gen und insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brenn teri der Bildung von Glanzruss förderlich ist. ö 23—.—— 22883 Sollte jedoch der Schornsteinfeger bei dem gewöhnlichen Fegen deutliche
Spuren von Glanzruss-Anhäufung wahrnehmen, so hat er mit der nächsten Reini-
gung oder, wenn Gefahr im Verzuge ist, sofort ein Ausbrennen der Röhre vorzu-
nehmen. Ebenso hat er das Ausbrennen enger Schornsteiné auf den Antrag des
Hauseigenthümers sofort gegen die gewöhnliche Gebühr, unter taxmässiger Vergü-
tung für etwaige besondere Gänge ausserhalb seines Wohnorts, vorzunehmen.
In den Fällen, in welchen der Schornsteinseger sich mit Bestimmtheit von dem
Nichivorhandensein von Glanzruss zu überzeugen vermag, ist von einem Ausbrennen des Schornsteins abzuschen. ö
§ 17. Die Vornahme der ordnungsmässigen Reinigung hat der Schornstein- seger jedesmal einige Tage zuvor— und zwar in den Orten, wo er seinen Wohn= Sitz hat, den Bewohnern der betreffenden Häuser, möglichst auch mit Angabe der
behörde der betreffenden Gemeinde zur Benachrichtigung der Ortseinwohner anzu⸗ zeigen, um ihre Einrichtungen hiernach in der Art treffen zu. können, dass der Schornsteinfeger in seinem Geschüfte nicht gehindert ist. Wenn aber auch in die- sem Falle, ohne allzugrosse Störung häuslicher Geschäfte etc., die Reinigung nicht augenblicklich vorgenommen werden könnte, und die alsbaldige Reinigung nicht als dringend nöthig erscheinen sollte, so kann der Schornsteinfeger, auf dessfallsiges Verlangen, die Reinigung auf einige Zeit, jedoch höchstens auf 14 Tage, aussetzen.
Glaubt der Schornsteinfeger auf die Verschiebung der Reinigung nicht einge⸗
hen zu können, so entscheidet die Ortspolizeibehörde darüber, ob letztere alsbald vorgenommen oder ob und auf wie lange sie verschoben werden soll. 8 18., Widersetzt sich der Hauseigenthümer oder Bewohner eines Hauses
der ordnungsmässigen Reinigung eines Schornsteins und weigert er sich in dem
Tageszeit, selbst anzusagen,— ausserhalb seines Wohnsitzes aber der Ortspolizei-
§ 17 angeführten Falle der Verfügung der Ortspolizeibehörde Folge zu leisten, so
hat die letztere, des Widerspruchs ungeachtet, die Reinigung zwangsweise vollzie-
hen zu lassen. Ausserdem wird derjenige, welcher sich einer solchen Widersetz. lichkeit schuldig gemacht hat, nach Massgabe des 8 368 des Stralgesétzbuchs, resp.
des Artikels 146 des Polizeistrafgesetzes, bestraft, insofern nicht für Ssonstige dabei Vorgefallené Excesse eine schwerere Strafe angedroht ist.
§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines ein Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10 Pfennige, „ z½Wei Stockwerke 2 15 ö
22*. drei 2 2 ö 20 7 5 vier 5 2 92 2⁵5 5 9 fünf 30
85 und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läust, 5 Plennige.
* 4—„ Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben


