Slerrorragenler Sunde sowie die Aulstellung von Tischen oder sonstiger Gegen⸗ Stände, welche Störung in der Passage veranlassen könnte, ist untersagt. Ebenso darf auf dem Chausseedamm und der Brücke nichts zum Verkauf ausgestellt werden.
§ 10. Vor der Erhebungsstätte am Neustädter Thor darf unter keinen Um- tänden feil gehalten werden, dagegen können Obsthändler, insoweit es die Passage nnicht hindert, auf dem Trottoir des gegenüberstehenden Wachthauses ihren Sita
§ 11. Die Bestimmung der Plätze für die grossen Buden der Kunstreiter, Menagerien u. s. w., sowie die zu entrichtenden Abgaben, erfolgt durch den Gr.
Bürgermeister und ein von der Markteommission hierzu gewähltes Mitglied, und deren Anweisung durch den Marktmeister. Für das 2315 werden die seitherigen Plätze und die bPreise des Sini- 2* geldes beibehalten. —§ 13. Das Standgeld von den Marktständen wird nach den im Tarif auf- geführten 5 Klassen, und zwar nur durch den Stadteinnehmer, gehoben. Wer olches hiernach nicht entrichtet, wird angezeigt. 2 § 14. Jeder, der den Markt als Verkäufer bezieht, ist den in dieser Markt⸗ ö 35 ordnung enthaltenen Bestimmungen unterworfen und verpllichtet, das in dem nach-⸗ stehenden Tarife aufgeführte, inn betrelfende Standgeld an den städtischen Ein- nnehmer zu entrichten, wogegen er ein über die bezahlte Abgabe entsprechendes Leichen empfängt, das er zu verwahren und womit er sich dem Aufsichispersonal gegenüber auszuweisen hat. 1 86f15. Wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung oder besondere von der Markicommission getroffene Anordnungen handelt, macht sich eines Verr gehens gegen solche schuldig. 1 § 16. Einfache Vergehen gegen die Marktordnung, wenn sie mit fortgesetzter Renitenz begleitet sind, unterliegen einer Ordnungsstrafe von 30 Pf. bis zu 1 Mark. 3§ 17. Wer es unterlsst, das tarifmässige Standgeld zu entrichten, begeht eine Defraudation an dem städlischen Aerar und verfallt in eine Strafe gleich dem 10fachen Betrag der unterschlagenen Abgabe. 0 § 18. Die Aburtheilung der Vergehen gegen diese Marktordnung steht demd Gerichte zu. Bei Defraudationen des Marktstandgeldes kann jedoch der Bürger- meister mit Zustimmung des Defraudantén die angedrohte Strafe im Verwaltungs- 0 wege ansetzen und so die Sache erledigen. Will sich der Defraudant hierbei.—
beruhigen, 50 ist die Sache an das Gericht zur Entscheidung abzugeben.
4§ 19. Will sich Jemand der Aburtheilung im Verwaltungswege nicht unter⸗ 0 verko 80 ist die Sache Grossh. Hess. Stadtgerichte dahier zu übertragen, und 6
dem Grossh. Bürgermeister dahin abzugeben.
§ 20. Die Gensdarmen, Steueraufscher, Polizcioflcianten; Schutzmänner und sämmiliche stüdtische Diener sind verpflichtet, Vergehen gegen diese Markiordnung 5 I überwachen und entdeckte dem Grossh. B Zur 2u 88—
A den 28. 1825.
ver crpach niretossie. ramm.*


