Jahrgang 
1878
Seite
113
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113 3 für

die Erhebung des Sandgelde auf2. Giessener Türnmrkten.

A. Von Waaren.

I. Klasse: Von überbauten Ständen, von Kaffee- und Branntweinbuden, von Steingut- und Töpferwaaren 20 II. Von nicht überbauten Ständen, mit Ausnahme derjenigen der ö Strumpfverkäufer 10

II. Von Geschäftsleuten, welche ihre Waare auf die Erde und*. 0 auf Tische legen 5

. Von Strumpfwaaren, zunder, 1 Last Leintuch, 1 Sack Zwie- beln, 1 Strohbank, 1 Korb Obst und von Korbwaaren unter 12 Stückk 5 V. Von Ständen für Menagerien, Caroussels, Panoramas u. 8. w.

B. Vom Wieh.

1) Von einem bferdde 15 Pl. 2) Von einem Fohlen, 3) Von Rindvieh ohne Unterschied 10 5

4) Von Schweinen

5 Vorstehender Entwurf4.2 mit Ermächtigung Grossb. Ministeriums des Innern

vom 9. Mai 1875 zu Nr. M. d. J. 3737 genehmigt.

Giessen, am 8. Juni 1975 ö Grossh. V Eöge Giessen:

. Röder.

Tarif

für die Dienst 010 Lohnmänner zu Giessen,

besigesetat in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde auf Grund 405 8 76 der 2 1 Gewerbeordnung vom 21. 4 5 1869.

I. Für bestimmte Gange *0 innerhalb der inneren und äusseren Stadt mit Ausnahme der unter 5 Speciel

bezeichneten Häuser) fur einen bestimmten Gang ohne Gepäck) 15 für einen bestimmien Gang mit Gepack bis Zu 10 Kilogr. anch. 20 lür einen bestimmten Gang mit über 10225 Riogr. inol. 30

5 nach folgenden Häusern:

Germania, Liebigshöhe, Philosophenwald Textor'sche Hardt, ne von

Schlenke(Lardt) und Vullers: ö für einen Gang ohneé Gepäck 360 lur einen Gong mit Gepäck bis zu 110 Kilogremm incl. 40