Jahrgang 
1878
Seite
111
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20. Dienstag den 3. September Viehmarkt. ö 3 21. Dienstag den 17. September Viehmarkt. 22. Mittwoch den 18. Septeinber Vieh- und Krämermarkt. 8 23. Dienstag den 1. October Viehmarkt. ö 24. Mittwoch den 2. October Vieh- und Krämermarkt. 25. Dienstag den 22. October Viehmarktl.

26. Mittwoch den 23. October Vieh- und Krämermarltt. 27. Dienstag den 5. November Viehmarkt. 28. Dienstag den 19. November Viehmarkt.

29. Mittwoch den 20. November Vich- und Krämermarlkt. 30. Dienstag den 10. December Viehmarkti. 31. Mittwoch den 11. December Vieh- und Krämermarkt.

Markt-Ordnung für die Giessener J ahrmärkte.

§ 1. Jeder, der auf dem Markt feil hält, hat sich den Anordnungen des Bürgermeisters und dessen Stellvertreters, der best Uten Marktl ission, sowie des Markimeisters, zu fügen. ů 72 ö § 2. Die Marktstände sind nach dem vorliegenden Plan in gerader Linie und mit so weiten Gassen aufzuschlagen, dass beim Verkehr keine Störung eintritt. Die:- selben dürsen die Läünge einer gewöhnlichen Diele nichi überschreiten. ö § 3. Die gleichen Geschäfte kommen Jedesmal zusammen in einer Reihe oder gegen einander über, wobei die hiesigen Geschäftsleute das Vorrecht haben. Die hiesigen Geschäftsleute loosen unter sich und werden hiernach von dem Marktmeister in das Markiregister eingetragen. 8 5. Die Auswärtigen loosen auf dem ersten Markt, Morgens zwischen 8 und 9 Uhr, im Beisein des Marktmeisters und werden von demselben gleichfalls in ö das Marktregister eingetragen. Nach diesem Register werden sie alsdann auf den lolgenden Märkten desselben Jahres in den Sommermonaten um 7, in den Winter⸗ monaten um 8 Uhr des Morgens verlesen und haben in dieser Reihenfolge die Stände 2u errichten. ö 8 6. Wer in dieser bestimmten Zeit nicht da oder angemeldet ist, muss, da- mit sich die Stände aneinander anschliessen, hinten anstehen, ebenso muss derjenigge hinten anstehen, welcher 2 Stände aufschlagen will. ö 3

II. S. 7. Kein Geschäflsmann dark. seinen Stand auk einem andern Platze er- richten, als auf dem durch das Loos ihm Zugewiesenen. Ein Tausch der Stände 2Wischen zwei Geschälisleuten, welche init ihren Waaren den Markt bereits bezogen haben, ist jedoch gestattet. 0

8. Die Branntwein- und Kaffeebuden dürfen in der-Regel nur auf dem Rindrieh- und Schweinemarlet errichtet werden. Die Plätze dafür Werden den

HMontag vor dem ersten Markte, Mittags 1 Uur, hei dem Marktmeister verloost. Nachk

ieser Verloosung werden die Stände das ganze Jahr hindurch aufgestellt.

89., Jeder Verkäufer muss in der Regel auf dem Markte feil halten. Eine Ausnahmé soll wie herkömmich, nur in Ansehung besonders werthyoller und leicht verderblicher Waaren und Stosle Z. B. optischer Waaren, Seiden-Waaren eic. Statt- unden. Den Strumpt-, Kleider- und Bilderhäandlern ist getattet, sich vom Schul-

haus an bis an die Schoor aulstellen zu dürsen. Das Errichten üÜberbauter oder

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