Jahrgang 
1904
Seite
51
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Erhebung des städtischen Oktrois. Tarif für das Droschkenfuhrwerk.

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3. Von Bier. Von 1 Zentner Getreide, Malz, Schrot, grüner Stärke zur Bierbereitung M..25 Von 1 Zentner Stärke, Stärkemehl, Stärkegummi, Syrup und allen anderen Malzsurrogaten zur Bierbereitung M..38 Von 1 Zentner Zucker aller Art zur BierbereitunVRggg. M..50 Von 1 Hektoliter Bier, welches von aus⸗ wärts eingeführt wird. M..18 E. Von Brennmaterialien. Von 1 Raummeter Laub⸗, Scheit⸗, Prü⸗ gel⸗ und Klotzholzz 4 Von 1 Raummeter Nadel⸗, Scheit⸗,Prü⸗ gel⸗ und Klotzholz M. 16 Von 1Raummeter Stockholz ohne Unter⸗ schied ob Laub, oder Nadelholz M..12 Von 1 Ztr. Steinkohlen u. Koks M..04 Von 1 Zentner Braunkohlen M..02 Von Reiserholz je nach dem Gespann von 1 Wagen oder Karren Laubholzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt für jedes Pferd vesp. Ochsen M. s desgleichen Nadelholzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt für jedes Pferd resp. Dchseinnn m.1 von 1 Wagen oder Karren Laubholzwellen mit Kühen bespannt für jede Kuh M..12 von 1 Wagen oder Karren Nadelholzwellen mit Kühen bespannt für jede Kuh M..09 F. Von Früchten. M..18

Von 1 Hektoliter Mal3z.. .. M..08

1 Hafer

II. Oktroi⸗Rückvergütungssätze.

Für Wein, bei der Ausfuhr von minde⸗ stens 40 Liter, pro Hektoliter M. 3. Für Branntwein, bei der Ausfuhr von mindestens 20 Liter: bei einem Stärkege⸗ halt unter 38/ per Hektoliter M. 1.30 bei einem Stärkegehalt von 38-41/% pro Weitolter: 0

bei einem Stärkegehalt von 4249/ pro

Hektoliter M. 1.85 bei einem Stärkegehalt von 50% an pro Hektoliter M. 2.15

für alle Liköre ohne Unterschied M. 150 Für Obstwein, bei der Ausfuhr von mindestens 40 Liter, pro Hektoliter M..70 Für Bier, bei der Ausfuhr von minde⸗ stens 40 Liter, pro HektoliterM..10 Von Hafer, bei einer Ausfuhr von min⸗ destens 50 Kilo, pro 50 Kilo M..08 Von Steinkohlen und Koks, bei der Aus⸗ fuhr von mindestens 3 Ztr., 90. 0 Von Fleischwaren, wenn die Ausfuhr mindestens 20 Kilo beträgt, pro Kilo M..02 Bemerkt wird, daß nur solche Quanti⸗ täten bei Feststellung des rückzuvergüten⸗ den Oktrois berücksichtigt werden, deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen wird. Zu diesem Zwecke sind die Gegenstände am Ausgangstor dem Erheber vorzuführen und schriftlich nach Quantität und Quali⸗ tät zu deklarieren.

Carif ö für das Droschkeufuhrwerk.

Vom 1. Mai bis 30. September

von morgens Uhr bis abends 9 Uhr.

Vom 1. Oktober bis 30. April von morgens Uhr bis abends Uhr.

Für Fahrten vor und nach diesen Stunden doppelte Taxe.

I. Zeitfahrten.

Einspänner Zweispänner

Stunden ö Wersoen 11 . e. V..

7⁴ 0 80 80 1

½ 0 1201 20 1 5⁰

õè 102⁰0 1600

1(150 2250

Für jede weitere angefangene ½ Stunde

Einspänner 2 Personen 040 6 .

e 0j40 en. Zweispänner 24 Personen 0,50

II. Streckenfahrten.

1. Zede direste Fiahrt zwischen zwei Punkkten innerhalb der engeren und weikeren Stadt einschließlich von und nach dem Zahn⸗ hose mit Ausnahme der unten aufgeführten Orte.

Zweispänner

Einspänner

Personen DIRDDR . ö,. 69 080 L20

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