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Erhebung des städtischen Oktrois.
5.4. Alle oktroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Toren, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und auch versteuert werden.
§ 5. Die vor den Toren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche oktroi⸗ pflichtige Gegenstände empfangen, haben sogleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofreite, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Oktroi an demjenigen Tore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Einteilung der Stadt nach angehören. Passieren solche Gegenstände ein Tor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.
§ 6. Ueber alle Oktroibarzahlungen müssen die betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Deklaranten augenblicklich be⸗ händigen. Die mit der Eisenbahn eingehen⸗ den oktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten(Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Selterstor oder Neustädtertor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Einfuhr nicht nach Art und Menge genau angegeben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2 Tagen unter Vorlage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an derjenigen Hebestelle, welche den Transportschein ausstellte, einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transport⸗ scheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungsstrafe von 1—5 Mk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)
Carif. I. Olttroisätze. A. Beim Schlachtvieh.. Von 1Ochsen ohne Rücksicht auf Gewicht 6.86
„1 Faselochsen do. do. 4.58 1 Kuh do. do. 4.58 „1Rind do. do. 2.75 11 Stier do. do. 2.75 „1 Stoppelkalb do. do. 2.15 „I Saugkalb do. do.—.58 „1 Schaf oder Hammel..—.58 „1 Schwein 1.72 1 1 Spanferkel—.12
B. Bei geräuchertem, gedörrtem und frischem Fleisch. Würste, Euter, Zunge, sowie frisches
Fleisch pro Kils—.05
CO. Bei Wildbret.
Bott 1 Wirse) „I Spießer oder Schmaltier.. 1.72 „1 Wildkalb unter 20 Kilo — 06 chänᷣnn 1 „ zerlegtem Wildbret pro Kilo.—303
D. Von Getränken. 1. Von Wein. Von 1 Liter Traubenwein.—.03
„ Wein in Flaschen und Krügen, die nicht über 1 Liter halten, pro Flasche und Krug... 06 „1 Liter Obstwein 00 2. Von Branntwein Bei der Bereitung des Branntweins in der Stadt Gießen und deren Umgebung innerhalb der Gemarkung: a. aus mehligen Stoffen. Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Einmaischung: Von denjenigen Brennern, welche mehr als 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütte an einem Betriebstag einmaischen Mk.—32 ö Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jahres im Gange sind und die nicht über 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütten an einem Betriebstage einmaischen'. Mk.— 26 b. Aus nicht mehligen Stoffen. Von je 40 Liter eingestampftem Wein⸗ treber, Kernobst oder Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art M.—.05 Von je 40 Liter Trauben oder Obstwein, Weinhefe und Steinobst 0 Bei der Einfuhr des Branntweins von außen werden erhoben: a. Von Großhändlern an Verwaltungs⸗ Kosten. Von 1 Hektoliter Branntwein—.12 Kognak, Rum, Arrak 5
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in Fässern..
Von 1 Hektoliter Spiritus. M.—23
Von Rum, Arrak, Kognak, Punschessenz
in Flaschen pro Liter.... M.—02
b. Bon Großhändlern an Oktroi von in die Stadt abgesetztem Branntwein.
Bon 1 Hktl. Branntwein bis zu 50% M. 2.06 „ 1„ Spiritus, Rum ꝛe.. M. 3.66 c. Von den übrigen Händlern und Konsumenten.
Von allem ordinären und versüßten Branntwein, Likör pro Liter. M.—.03 Von 1 Liter Arrak, Rum, Spiritus, bei einem Weingeistgehalt bis zu 50% nach Tralles NM. 03


