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Wochenmarkt⸗Ordnung.— Bäcker und Brothändler.— Oktroierhebung.
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§ 4. Zu Wochenmarktplätzen sind zu⸗
nächst bestimmt: ö
a. der Marktplatz für Geflügel, Wildpret und Fische,
b. die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körben,
6. der Lindenplatz für Gemüse und Kar⸗ toffeln im kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen,
d. die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier,
e. der Kanzleiberg und Brand für Kar⸗
toffeln, Kraut und Obst auf Wagen⸗ ladungen,
k. der Oswaldsgarten für Heu und Stroh, Holz⸗ und Brennmaterialien auf Wagen⸗ ladungen,
g. die Marktlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegenstände.
§ 5. Kein Verkäufer darf ohne Erlaub⸗ nis des Marktmeisters den einmal einge⸗ nommenen Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Ver⸗ käufer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten.
§ 6. Die gedeckten Marktlauben(g des§ 4) werden je auf die Dauer eines Rechnungs⸗ jahres meistbietend versteigert; einzelne Lauben, welche nicht fürs ganze Jahr ver⸗
geben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihen⸗ folge der Anmeldung zu der tarifmäßigen Gebühr abgegeben.
97. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Markt⸗ lauben gestattet.— Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise von Groß⸗ herzoglichem Polizeiamt im Einverständnis mit der Stadtverordneten-Versammlung und gegen— im Einzelfall festzusetzende — Geblihren erlaubt werden.
§ 8. Gegenstände des Wochenmarktver⸗ kehrs, welche an Markttagen ohne feste Bestellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Ver⸗ kaufsläden, also auch nicht im Umherziehen feilgeboten werden.
Bücker und Brothändler.
§ 1. Von den Bäckern und Brothändlern darf das Brot nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Verkauf ausgeboten werden.
§2. Das von den Bäckern und Brot⸗ händlern zum Verkaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem wohlausgedruckten Namenszeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.
§3. Die Bäcker und Brothändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brot verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitag spätestens bis vormittags 9Uhr, dem Großherzoglichen Polizeiamt dahier auf einer mit Tinte be⸗ schriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Diese Anzeigen werden amtlich in den am Samstag abend dahier erscheinenden Blättern veröffentlicht und treten dann für
die nächsten 14 Tage von Sonntag morgen bis Sonntag morgen in Kraft.
§ 4. Die Bäcker und Brothändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige in ihrem Verkaufs⸗ lokal an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit aus⸗ zuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brothändler verkaufen.
§ 5. Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine gesetzlich gestempelte Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugäng⸗ lichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brotes zu gestatten.
Das etwa am festgesetzten Gewichte Fehlende sind die Bäcker und Brothändler auf Verlangen zu ergänzen verbunden.
Erhebung des städtischen Oktrois.
§ 3. Oktroipflichtige Gegenstände dürfen nur am Neustädter⸗„Selters⸗, Neuenweger⸗
und Walltor eingeführt, auch müssen die
Abgaben, für welche keine besondere Er⸗ hebungsstätte besteht, an die Oktroierheber sogleich entrichtet werden.
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