Jahrgang 
1904
Seite
48
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48* Beaufsicht. der Hunde. Benutzg. des Exerzierpl. Jahrmärkte. Wohnungs⸗Ordnung.

Braufsichtigung der Hunde.

§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 4. Für jeden Hund erhält der Besitzer eine Blechmarke mit Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛe. stets am Hals⸗ band oder am Maulkorb zu tragen hat.

5.5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentl. Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger⸗ und Schäferhunde, Neufundländer, Bern⸗ hardiner, Leonberger und Ulmerhunde, dann alle an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige be⸗ sondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer

kurzen Leine oder geführt werden.

§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen oder zur Nachtzeit auf der Straße ohne Beauf⸗ sichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zu⸗ wider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Ge⸗ wahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Gigepi erfolgt an ihre gehörig legitimierten

igentümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getötet.

dergleichen

Benutzung des Exerzierplatzes durth Zivilpersonen.

Das Fahren und Reiten sowie das Viehtreiben auf dem Exerzierplatz ist ver⸗ boten.

Das Radfahren ist nur in der Zeit ge⸗ stattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen abgehalten werden.

Verzrichnis der Giehener Zahrmürkte für 1904.

a. Piehmürkte.

9. Donnerstag und Freitag, 26. u. 27. Mai

1. Dienstag, den 5. Januar ö 14. Dienstag und Mittwoch, 28 0 0 Juni 2. 10* 7 7 7. 3. 9. Februar 12. 19. 20. Juli 4. 6 23. 13. 2. 3. Aug 15 16 17 84 7 2*.. ept. b. Vieh⸗ und Krämermürkte.(am 7. Geptember wird auch Pferdemarkt 5. Dienstag und Mittwoch, 15. u. 16. März abgehalten). (am 16. März wird auch Pferdemarkt ab⸗ 16. Dienstag und Mittwoch, 27. u. 28. Sept. gehalten). 17. 11. 12. Okt. 6. Dienstag und Mittwoch, 29. u. 30. März 18. 0 25. 26. . e. ,0. pen, 2., an, 8. 5 0 10. 11. Mai 20. 10 5 13. 14. Dez. Wochenmarkt⸗Ordnung.

§1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Woche findet in Gießen Wochenmarkt statt.

§ 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr morgens bis 1 Uhr nachmittags, im

übrigen von 8 Uhr morgens bis 2 Uhr nachmittags.

§3. Zum Verkauf auf den Wochen⸗

märkten zugelassen sind die sämtlichen in

. 66 der Gewerbeordnung aufgeführten

Gegenstände des Wochenmarktverkehres.