Jahrgang 
1904
Seite
47
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Nk.

6. desgleichen eines Kindes unter 3 Jahren 15 Mk. 7. Grabgeläut 3

Bestimmungen über die gärknerische Anter⸗

1. Die Stadt

Aus der Gebührenordnung zur Friedhofs- u. Begräbnis⸗Ordnung ꝛc.

47²⁵

Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 können von der Stadtverordneten-Ver⸗ sammlung bei einem Ein⸗ kommen des Zahlungs⸗ pflichtigen bis zu 2600 Mk. auf Nachsuchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

haltung von Gräbern durch die Stadt. übernimmt die dauernde gärtnerische Unterhaltung aller Arten

von Gräbern gegen eine einmalige oder

jährliche Vergütung. Die Unterhal⸗ tungspflicht währt solange wie die

Nutzungsberechtigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung er⸗ lischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androh⸗ ung des Aufhörens der ferneren Unter⸗ haltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos verstrichen ist.

Die Unterhaltung erfolgt nach drei verschiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe der Vergütung bemißt.

Dieselbe beträgt:

I. Stuse II. Stufe III. Stufe ein⸗ jähr⸗ein⸗ jähr⸗[ein⸗ jähr⸗ mal lich[mal lich[mal mal Mk. Mk.Mk. Mk. Mk. Mk.

Fur ein Graatt 250 10500 201000 40

2 zusammenliegende Gräber 32⁵ 13(?:800 321500 60

. 400 161100 442000 80

0 475 191400 562500 100

7 5 550 221700 683000 120

6 625 25 2000 803500 140

jedes Grab mehr 75 3300 12 500 20

3. Ueber die Unterhaltung von Grab⸗ Frühjahrspflanzen, demnächst,

denkmälern, sowie eine reichere Aus⸗ stattung derselben, als in diesen Bestim⸗ mungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommis⸗ sion vorbehalten.

4. Für die Unterhaltung der Gräber gilt

folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Senkungen des Bodens entstehen.

Steineinfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu her⸗ zurichten, Raseneinfassungen nach Be⸗ dürfnis zu erneuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die an⸗ stoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu bestreuen. Die Grä⸗ ber sind nach Bedarf zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Be⸗ streuung der Wege mit Kies stattzu⸗ finden. Die Gräber sind sodann, so⸗ lange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.

a. Die Gräber der ersten Stufe wer⸗ den mit Epheu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.

b. Die Gräber der zweiten Stufe werden möglichst zu Ostern mit

5.

möglichst zu Pfingsten, mit blü⸗ henden und einigen grünen Som⸗ merpflanzen bepflanzt und unter halten.

Die Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt.

c. Die Gräber der dritten Stuse wer⸗ den möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abgeblühten Zwie belgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergän⸗ zende Sommerpflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt und darnach, so⸗ weit dies die Rückficht auf die Frühjahrspflanzung zuläßt, einige grüne und bllihende Winterpflan⸗ zen gesetzt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind.

Die Abänderung dieser Bestimmungen bleibt der Friedhofskommission vorbe halten.