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46* Aus der Gebührenordnung zur Friedhofs⸗ u. Begräbnis⸗Ordnung ꝛc.
Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Beerdi— geung unter Mitwirkung eines Geistlichen erfolgt, mit diesem die Zeit der Beerdigung.
Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Todesscheins mit dem Leichenwagen in die Leichenhalle zu über—
führen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht unter Beihilfe desjenigen, der den Sarg geliefert hat.
Alle Beerdigungen finden von der Leichen⸗
halle aus statt.
Aus der Gebührenordnung zur Frirdhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung für dir Stadt Gießen.
I. Gräber.
1. Grufthallen. Platz für je 2 Särge über⸗ einander 2000 Mk., vorbe⸗ haltlich besonderer Verein⸗ barung; für eine Gruft, entsprechend der oberen Säulenteilung Anmerkung: Die Her⸗ stellung der Trennungs⸗ wände zwischen den ein— zelnen Abteilungen der Grufthallen und der Stützen zum Uebereinanderstellen der Särge geschieht durch die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
2. Erbbegräbnis an derMauer (weniger als 2Plätze werden nicht abgegeben)
a. für jede Grabstätte 200 10 b. Platz zum Aufstellen einer Aschenurne 100 0
3. Erbbegräbnis an sonstigen Plätzen (weniger als2Plätze werden nicht abgegeben)
a. für jede Grabstätte 100„ b. Platz zum Aufstellen einer Aschenurne 50 0
4. Einfassungsgrab (diese Gräber werden nur einzeln abgegeben) 10⁰
5. Reihengrab
a. für einen Erwachsenen %) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mk. an 20„ 6) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk. 10 0 b. für ein Kind von 3 bis 10 Jahren 0% bei Einkommen des Zahlungspflichtigen
5000 Mk.
von 2600 Mk. an 6) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk. 7,50„ c. für ein Kind unter 3 Jahren 4) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mk. an 10 6) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk. 5 Bei Einkommen des Zahlunge pflichtigen bis zu 900 Mk. ause schließlich werden die Reihengräber unentgeltlich abgegeben. Bei Wich kommen von 900 bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftig⸗ keit die Zahlung für die Reihen⸗ gräber durch die Stadtverordneten⸗ Versammlung erlassen werden. (Das Einkommen wird nach der Veranlagung zur staatlichen Ein⸗ kommensteuer berechnet.) II. Veerdigung. 1. Begräbnis eines Erwachse⸗ nen einschließlich der Ge⸗ bühren des Leichenwär⸗ ters oder der Leichenfrau, Verbringen der Leiche in die Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des
Grabes 50 Ml. 2. desgleichen eines Kindes
von 3—10 Jahren 30 3. desgleichen eines Kindes
unter 3 Jahren 20
4. Begräbnis eines Erwach⸗ senen ohne Zuziehung eines Leichenwärters oder einer
Leichenfrau 45 5. desgleichen eines Kindes von 3—10 Jahren 25„
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