Gießener Volksbad.— Auszug aus der Friedhofs⸗ u. Begräbnis⸗Ordnung. 45³
aß an Minderbegüterte auf ärztliche Ver⸗ onung und Bescheinigung der Bedürftig⸗ it.
„Sämtliche Bäder ohne Wäsche mit Aus⸗ Eil ahme der römisch⸗irischen Bäder, bei welchen ragsse erforderliche Wäsche zugegeben wird.
rten Wäscheaufbewahrung für 6 Monate Fün irwachsene Mk. 1.50. Schüler Mk. 1.—. rt, Wäschemiete oder Wäschereini⸗ 2 un g. Ein Badetuch Mk.—.10, ein Hand⸗ ich Mk.—.5, eine Badehose Mk.—55, ein
sobald die Notwendigkeit vorliegt und ist dann der hierfür festgesetzte Preis zu ent⸗ richten.
Materialien. Nauheimer Badesalz oder Soda das Kilo Mk.—.20, Mutter⸗ lauge, Nauheimer, das Liter Mk.—30, Mutterlauge, Kreuznacher, das Liter Mk. —.40, Seife per Stück Mk.—.5.
Besichtigung der Anstalt à Person Mk.—.30.
Zeit Mdeanzug Mk.—.10, eine Badehaube Es ist den Angestellten gestattet, gegen Er⸗ Ilk.—.5. Die Reinigung deponierter Wäsche leihweise Abgabe von Kamm und Haar⸗ 1 ann von der Anstalt vorgenommen werden, bürste eine Gebühr von 10 Pfg. zu erheben. pri 2**2*—
0 Auszug aus der Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnnng.
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ů— Oẽ4 Der Friedhof wird in der Zeit vom be⸗ 6. Oktober bis 15. März um 8 UÜhr, sonst de um 6 Uhr morgens geöffnet und in der ing deit vom 16. Oktober bis 15. März um den Uhr abends, vom 16. März bis 15. Mai ste ind vom 16. August bis 15. Oktober um jen Uhr abends, vom 16. Mai bis 15. August ilt um 9 Uhr abends geschlossen. 19„Die Schließung des Friedhofes wird ne zurch Läuten der Friedhofsglocke angezeigt. „ei Beginn des Läutens muß der Friedhof lir ofort verlassen werden. Eine Viertel⸗ ti lunde nach dem Läuten werden die Fried⸗ m hofstore geschlossen. m Die Besucher, sowie die mit Arbeiten . hß dem Friedhof beschäftigten Personen saben den Weisungen des Friedhofsauf⸗ he sehers unbedingt Folge zu leisten. 0 u.Kinder unter 12 Jahren dürfen nur ir hater Aufsicht Erwachsener den Friedhof etreten. 1 A. Das Mitbringen von Hunden und das le auchen ist verboten. 5 it Zugtieren bespannte Fuhrwerke ürfen nur nach besonders erwirkter Er⸗ Handeris des Bürgermeisters in den Fried⸗ fahren. n 0 Handkarren und Handwagen dürfen nur ann auf den Friedhof verbracht werden, meun dies für zulässige, sofort vorzuneh⸗ unnde Arbeiten erforderlich ist., 0 das unbefugte Betreten fremder Be⸗ bnisstätten ist verboten. Dedie auf den Grabstätten angebrachten soenkmäler, Einfassungen und dergleichen, ö Udie die äuf den Grabstätten befindlichen allanzen und sonstigen gärtnerischen An⸗ misen dürfen nur mit schriftlicher Erlaub⸗ 5 des Friedhofsaufsehers unter Aufsicht isernt werden.
Sämtliche Beerdigungen, sowie Über⸗ führungen von Leichen nach dem Bahnhof, werden durch das städtische Begräbnisamt (den städtischen Begräbnisordner) besorgt.
Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ohne Rücksicht auf die Todesursache oder den Zustand der Leiche verpflichtet. Ver⸗ richtungen der Leichenwartung müssen sie sich auf Verlangen jederzeit und ohne Rücksicht auf die Wohnung der Beteiligten unterziehen.
Die Annahme von Trinkgeldern, sowie von Geschenken, insbesondere Kleidungs⸗ stücken oder Bettzeug der Verstorbenen, ist den Leichenwärtern und Leichenfrauen unbedingt verboten.
Jeder Todesfall ist unverzüglich dem städtischen Begräbnisamt durch einen er⸗ wachsenen Hausgenossen oder einen Leichen⸗ wärter oder eine Leichenfrau anzuzeigen. Der Begräbnisordner sorgt alsdann für die Erledigung aller Leistungen, welche die Gemeinde gemäß dieser Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung oder freiwillig über⸗ nommen hat.
Derselbe veranlaßt insbesondere, soweit noch erforderlich, die Leichenschau, sowie die Erteilung der polizeilichen Beerdigungser⸗ laubnis, bestellt auf Wunsch einen Leichen⸗ wärter oder eine Leichenfrau, sowie den Sarg, benachrichtigt auf Verlangen der An⸗ gehörigen den zuständigen Geistlichen, er⸗ teilt dem Friedhofsaufseher Anweisung wegen Herstellung des Grabes und über⸗ mittelt demselben den polizeilichen Beerdi⸗ gungserlaubnisschein. Der Begräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die


