Jahrgang 
1904
Seite
42
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Anzeigepflicht bei Krankheiten. Wohnungsdesinfektion.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stock werk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, und es muß daher auch der Rauchfang soweit es not⸗ wendig ist, mitgekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansardendächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, wer⸗ den als Stockwerke berechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Einteilung haben, ist diese Einteilung der Berechnung des Fegerlohns zu Grunde zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Ein⸗ teilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.

Bei Schornsteinen, welche außen an einer

Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schorn⸗ steinen, in Dächern ohne stockwerkartige Einteilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke, ein Stück von weniger als 3,5 Meter übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.

Anzeigepflicht und sanstige Maßnahmen bei ansteckenden Rrankheiten.

9 1. Die Familien⸗ und Haushaltungs⸗ vorstände, wie auch die Hauswirte und deren Stellvertreter sind verpflichtet:

1. längstens binnen drei Stunden schrift⸗ lich oder mündlich der Volizeibehörde An⸗ zeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntnis erhalten haben;

2. längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhusartigen Krault⸗ heit(Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, Vuerperalsteber(Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntnis er⸗ halten haben.

§ 2. Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Er⸗ krankung:

1. an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden, dem Großherzog⸗ lichen Kreisgesundheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten

schriftliche Anzeige zu machen. 2. an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperal⸗

fieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamt zu erstatten.

§ 3. Unterlassungen der nach§1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Be⸗

strafung der Familien- und Haushaltungs⸗ vorstände, der Hauswirte und deren Ver⸗ treter tritt dann nicht ein, wenn jene An⸗ zeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist. § 6. Kinder aus Familien, in welehen jemand an Cholera, Diphtherie oder Schar- lach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheit vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten in⸗ solange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugnis im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird. § 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in§ mund 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müs⸗ sen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen sechs Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen läng⸗ stens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus verbracht werden. § 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinfi⸗ zieren. Die Krankenzimmer, sowie sämtliche in denselben befindlichen Gegenstände sin nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren. Bei der Desinfektion von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestim⸗ mungen genau zu beachten.

Wohnungsdesiufektion.

Wünsecht jemand die Desinfektion seiner Wohnung bezw. eines Krankenzimmers und der darin befindlichen Sachen, so hat

er davon auf dem straße 2 schriftlich

Tiefbauamt, Garten⸗ (Zimmer Nr. 6) persönlich oder Meldung zu machen und im