Jahrgang 
1904
Seite
43
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Wohnungsdesinfektion. Benutzung der öffentlichen Brunnen ꝛc.

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letzteren Fall genau anzugeben: die Lage er Wohnung, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder- oder Hinterhaus, ferner die Krankheit, wegen deren die Desinfek⸗ ion gewünscht wird, und die Zahl der zu esinfizierenden Räume.

Soll die Desinfektion noch am folgen⸗ en Tage ausgeführt werden, so muß die Meldung bis spätestens 6 Uhr abends bei em Tiefbauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginnes der Desinfektion wird den Interessenten mitgeteilt werden, sie soll in der Regel frühestens morgens um 8 Uhr und spätestens nachmittags 2 beginnen.

Die ganze Arbeit wird in der sorgsam⸗ sten und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädi⸗ gung nicht übernommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfek⸗ tion polizeilich nicht vorgeschrieben ist, nur eine Desinfektion der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Kleidungsstücke, Möbel ꝛc.

infizierten Sachen

Die Gebühren für Ausführung der Des⸗

klinischen Desinfektions-Apparat.

gewünscht werden, so muß in allen Fällen

er Transport nach und von der Desin⸗ fektionsanstalt durch die städtischen Trans⸗ portwagen erfolgen; die Einlieferung der in der Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.

infektion sind nach Maßgabe der nach⸗ stehend abgedrucktenGebührensätze an die Stadtkasse zu entrichten.

Gebühren⸗Sätze für die durch die städtischen Desinsektoren besorgte Wohnungsdesinfektion und für die Desinfektion von beweglichen Hachen in dem

Benutzung der öffentlihen Brunnen

§ 1. Die Benutzung der auf den öffent⸗ lichen Straßen und Plätzen aufgestellten

entilbrunnen der städtischen Quell⸗ wasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder land⸗ wirtschaftlichen Zwecken, oder unter Ver⸗ wendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.

§2. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen,

Die Gebühren, welche von den zur J. Abteilung der Einkommensteuer(Ein⸗ kommen über 2600 Mk.) Eingeschätzten zu entrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April 1896 ab:

A Für die Desinfektion der Wohnungen: 1 Mk. für die Stunde der daxrauf von jedem Desinfektor verwendeten Zeit.

B. Für die Desinsekttion von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfektions⸗ Apparat:

a. für die Tätigkeit der Desinfektoren einschließlich der Abholung und Rückliefe⸗ rung der Sachen, je nachdem eine, zwei oder drei Abteilungen des Apparates be⸗ nutzt werden 3, 4 oder 6 Mark.

b. für die Benutzung des Apparates selbst, je nachdem eine, zwei oder drei Ab⸗ teilungen benutzt werden, 4, 5 oder 6 Mk.

Für Sachen, welehe, wie einzelne Klei⸗ dungsstücke, nicht einmal eine Abteilung des Apparates ausfüllen 2 Mk.

Die in den Klassen 6 bis 10 der II. Abteilung der Einkommensteuer(Einkom⸗ men von 1300 bis 2600 Mk.) Eingeschätz ten haben nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren zu entrichten, während von den mit weniger als 1300 Mk. Einkommen oder gar nicht Besteuerten Gebühren über haupt nicht erhoben werden.

Für Gebührenpflichtige, denen in Folge von Unglücks⸗, Krankheits⸗ oder Sterbe⸗ fällen die Entrichtung der Gebühren be sonders schwer fallen würde, können auf deren Antrag die Gebühren weiterhin ganz oder teilweise erlassen werden. Die Be⸗ freiung von Gebühren hat nicht den Cha⸗ rakter einer Armenunterstiitzung aus öffent⸗ lichen Mitteln.

Die Gebühren sind auf Anfordern an die Stadtkasse zu entrichten.

und der städtischen Wasserleitung.

Tröge und Rinnen, desgleichen das Aus⸗ spülen, Ab- und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse ꝛe. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, un⸗ beschadet der Befugnis zur Entnahme von Wasser zu letzterem Zweck.

§ 3. Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen widersprechende Benutzung der Wasser⸗ leitung ist verboten.