Jahrgang 
1904
Seite
41
Einzelbild herunterladen

F

.

Reinigung der Schornsteine. 41*

zirks je ein weiteres Zeichen zu geben,

welches besteht bei einem Brande iml.Bezirk(Stadtinneres)in 1Glockenschlag

2. Vordbezirk)2Glockenschlägen 3.(Ostbezirk) 3 4.(Südbezirk)4

* 5.(Westbezirk)5 0

Gleichzeitig hat der Turmwächter durch

das Sprachrohr die Gegend noch näher kenntlich zu machen und außerdem

am Tag eine rote Fahne, bei Nacht eine rote Laterne

nach der betreffenden Richtung hin aufzu⸗ stecken.

Dauert der Brand länger als eine halbe Stunde, so hat der Turmwächter nach deren Ablauf das Stürmen ganz einzu⸗

stellen, und damit erst wieder zu beginnen,

wenn er ein zweites Feuer entdecken sollte.

Die Alarmierung geschieht ferner durch die Schutzmannschaft mit der Huppe, und durch die Trommler und Hornisten der Freiwilligen Feuerwehren und bei sehr großen Bränden auch durch die Glocken der Johanneskirche und der katholischen Kirche.

Reinigung der Schornsteine.

§ 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner tunlichst Rück⸗ sicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu begegnen und alles zu vermeiden, was unnötiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Be⸗ schmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, tunlichst zu vermeiden.

§ 6. Alle Schornsteine müssen vor⸗ ausgesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch sind wenig⸗ stens alle drei Monate in gleichen Zwi⸗ schenräumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15. April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten Okto⸗ ber, Januar und April gefegt werden.

§9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigen⸗ tümers und der dabei beteiligten Hausbe⸗ wohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr morgens, in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr morgens vorgenommen werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine wäh⸗ rend der Dunkelheit ist überhaupt unzu⸗ lässig.

Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigentümer oder Be⸗ wohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die wei⸗ tere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigentümer des Hauses ob.

Wenn Aussteigeöffnungen im Dache an⸗ gebracht sind, um an die Schornstein⸗ öffnungen gelangen zu können, so hat der Schornsteinfeger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.

§ 23. Die Gebühren der Schornstein⸗ feger betragen für das Reinigen eines

1 Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 1

2 Stockwerke 15, 3 7 7 20 V.. 4 25 1 5 30

2 und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiterläuft, 5 Pfennige.

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornsteine der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen sogen. russischen Schorn⸗ steine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Für das Ausbrennen der letzteren ein⸗ schließlich der nachfolgenden Fegung der⸗ selben können die Schornsteinfeger das Doppelte der oben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Das Brennmaterial zum Ausbrennen der Kamine ist von dem Hauseigentümer zu stellen oder mit 20 Pfg. per Schornstein an den Kaminfeger zu ver⸗ güten. Für die Reinigung von Schorn⸗ teinen für größere Feuerungen zu gewerb⸗ lichen und ähnlichen Zwecken, welche ge⸗ wöhnlich in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen(§8), sind, wenn nieht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfg. als Fegerlohn zu entrichten.

8 24. Bei Berechnung des Fegerlohns

wird das Stockwerk, in welchem der Schorn⸗ stein anfängt, sei dies über oder unter dem natürlichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.