Arbeitsnachweis.— Wohnungsnachweis.— Krankenversicherung. 35*
Arbeitsnachweis.
Der Arbeitsnachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (auch Dienstboten und Lehrlingen) Arbeit unentgeltlich zu vermitteln. Das Ge⸗ schäftszimmer desselben befindet sich im Bürgermeistereigebäude—Zimmer Nr. 14— und ist an den Werktagen von 8—1 Uhr und von 3—6 Uhr geöffnet.
Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, demselben sofort Kenntnis
zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeitsnachweis, sei es ohne denselben, die erforderten Arbeitskräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.
Der Beamte des Arbeitsnachweises ist verpflichtet, über Fragen der Gewerbeord⸗ nung, der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliden⸗ versicherung sowie anderer sozialpolitischer Gesetze auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu erteilen oder nötigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.
Wohnungsnachweis.
§1. Die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗ weises erstreckt sich auf den Gemeindebezirk der Stadt Gießen.
§ 2. Für jede Wohnung wird bei der Anmeldung vom Vermieter eine Einschreibe— gebühr erhoben. Diese beträgt bei Woh⸗ nungen mit einem jährlichen Mietwert bis 300 Mark einschließlich 20 Pfg., von mehr als 300 Mark bis 500 Mark einschließlich 50 Pfg. und von mehr als 500 Mark 1 Mark. Für die Wohnungsuchenden geschieht die Vermittelung unentgeltlich.
9 4 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Wohnungsnachweis die erfolgte Vermietung,
sei diese durch den Wohnungsnachweis ver⸗ mittelt oder nicht, spätestens am folgenden Wochentage anzuzeigen. Bei der Anmeldung der Wohnung hat der Vermieter 1 Mark zu hinterlegen, welche bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder bei wahrheits⸗ widrigen Angaben(§ 3) zu Gunsten der Stadt Gießen verfällt.
§ 6. Der Wohnungsuchende erhält zur Besichtigung passend erscheinender Woh⸗ nungen eine Ausweiskarte, welche an den Vermieter abzugeben ist und von letzterem zur Anzeige der erfolgten Vermietung be⸗ nutzt werden kann.
Krankenversicherung.
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Naturalbezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgen⸗ den Betrieben und Gewerben:
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs⸗An⸗ stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und Hüttenwerke, Eisenbahn-, Binnen⸗ schifffahrts-und Baggereibetriebe, Werft⸗ und Bauarbeiten.
2. Das Handelsgewerbe, Handwerk und
sonstige stehende Gewerbebetriebe.
Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare
und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften u. Versicherungs⸗
anstalten.
4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb⸗ werke zur Verwendung kommen.
5. Land⸗ und forstwirtschaftliche Arbeiter (auch unständige).
6. Die Hausgewerbetreibenden.
7. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik⸗),
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Bau⸗, Innungs⸗ oder Knappschaftskasse angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landrechtlicher Vorschriften er⸗ richteten Hilfskasse sind.
Zum Zweck der Kontrolle der Mitglied⸗ schaft und Beitragleistung ist die Melde⸗ pflicht der Arbeitgeber eingeführt.
Jeder neu eintretende versicherungs⸗ pflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Ortskrankenkasse durch den Arbeit⸗ geber angemeldet werden. Die Nicht⸗ befolgung ist strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.
Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An⸗ und Abmeldung zur Krankenver⸗ sicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Be⸗ endigung derselben bei der Ortskrankenkasse selbst zu bewirken.
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