Jahrgang 
1904
Seite
36
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36* Invaliden⸗Versicherung. Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne ꝛc.

Zuvaliden⸗Versicherung.

Der Versicherungspflicht unterliegen: a) für männliche Personen 24 Pfg. proWoche 1. Gesolten Helnng 95 ADien Gehilfen, b) für weibliche 0 20 Pfg. esellen, Lehrlinge oder Dienst oten gegen Er die; üiushat Vehaedsdeune. Areutheste, Leonte. den n 2. Aus tonii d Lendunt in 8 Handr lichen Veiträge: 8 3 und sonstige Angestellte, sowie Hand⸗. b lungsgehilfen und Lehrlinge, welche Lohn für männliche 24 Pfg. u. für weibliche 20 Pfg. oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Sofern im voraus für Wochen, Monate, Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt. gütung vereinbart und diese höher ist, als Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗ der für den Versicherten maßgebende Durch⸗ tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäf⸗ schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Untert 10 währt ird Earlt ui nur freier Grunde zu legen. Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine Die Arbeit 5 2 6 geber haben jede von ihnen saittzuna d beschäftigte versicherungspflichtige Person 99.. sch der spätestens am dritten Tag nach Beendigung

Die Ausstellung und der Umtau. Quittungskarten, sowie die Einziehung und der Beschäftigung wieder abzumelden.

Verwendung der Beiträge erfolgt: Für die Angehörigen der Ortskranken⸗ a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse kasse ist eine besondere Meldung für die durch diese Kasse, Invaliden-Versicherung nicht erforderlich

b. für die Mitglieder von Betriebs⸗ und bezw. ist derselben durch die Anmeldung Fabrikkrankenkassen durch die Organe zur Krankenkasse genügt.

dieser Kassen. Die unständigen Arbeiter snd verpflichtet, Es betragen die Beiträge zu der Inva⸗ die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei lidenversicherung für Personen, welche einer der Ortskrankenkasse zu beantragen, auch eingeschriebenen Hilfskasse angehören, oder die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen micn wurerersen ind K.. Anstten Pogen. Ti Webeimbeterunthn nicht unterworfen sind(3. B. Dienstboten Arbeiter sind dafür Verantiportiich, daß sür

für häusliche Arbeiten, Laufmädchen und die Woche, in welcher eine Beschäftigung Lauffrauen, sowie die sog. unständigen stattfindet, eine Versicherungsmarke einge⸗ Arbeiter, Taglöhner, Büglerinnen, Schneide⸗ klebt und durch Aufschrift des Datums ent⸗ rinnen, Näherinnen und Kochfrauen ꝛc.):]wertet wird.

Feslletzung der ortsüblichen Cagelöhne gewöhnlicher Cagrarbriter, sowie der Durchschnittswerte der Naturalbezüge.

Die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter sind für die Stadt Gießen wie folgt festgesetzt worden: 1) für männliche Personen über 16 Jahren 2.20 Mk. 2) für weibliche Personen über 16 Jahren 1.50 Mk. 3) für männliche Personen unter 16 Jahren 1.20 Mk. 4) für weibliche Personen unter 16 Jahren 1.00 Mk.

Die Durchschnittswerte der Naturalbezüge sind z. Zt. festgesetzt:

Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten, Gewerbe⸗ und Handlungsgehilfen, Dienstboten ꝛc. jährlich 48 Mk., Familienwohnung 144 Mk. Freie Kost für männliche und weibliche Personen: a) Morgenkasse 10 Pfg. b) Frühstück 10 Pfg. e) Mittagessen 35 Pfg. d) Vesper 10 Pfg. e) Abendbrot 25 Pfg., volle Kost zusammen 90 Pfg. oder jährlich rund 330 Mk. Heizung 15 Mk. Beleuchtung jährlich 5 Mk.

Ausübung der offenen Armenpflege.

5. 1. In der Ausübung der Armenpflege[ist verflichtet, die Wahl zu einem solchen wird die Armen⸗Deputation der Stadt Amte in der städtischen Armenpflege nach Gießen unterstützt durch Bezirksvorsteher Maßgabe der Art. 112 und 113 der Städte⸗ und Armenpfleger. Jeder stimmberech⸗ Ordnung anzunehmen. tigte und wahlfähige Einwohner der Stadt 5 Die Armenpfleger eines Bezirks