Jahrgang 
1904
Seite
34
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Gesindevermieter und Stellenvermittler.

2. Den Gesindevermietern und Stellen⸗ vermittlern ist es untersagt, Personen Ver⸗

mittlerdienste zu leisten, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß die vorstehend unter 14 er⸗ wähnte Ermächtigung nicht vorhanden sei, oder daß die betreffenden Personen durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines neuen Dienstvertrags gehindert waren.

3. Gesindevermieter und Stellenver⸗ mittler dürfen ihr Gewerbe nicht dazu miß⸗ brauchen, in einem Gesinde. oder Dienst⸗ verhältnis stehende Personen zum Verlassen oder zum Nichtantreten des Dienstes oder der Stelle, oder zur Verletzung des Gesinde⸗ oder Dienstvertrages zu veranlassen.

4. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern weiter untersagt, den ihre Dienste in Anspruch nehmenden Per⸗ sonen über die persönlichen Verhältnisse' der Arbeit⸗ oder Dienstgeber und der Arbeit⸗ oder Dienstnehmer, über die Art des Dienstes oder die Höhe des Lohnes eine Auskunft u erteilen, von der sie wissen oder den

mständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent⸗ spricht.

5. Die Geschäftsankündigungen der Ge⸗ sindevermieter und Stellenvermiktler müssen den Tatsachen entsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen in den Zeitungen oder auf anderem Wege nur dann zulässig, wenn nachweisbar Aufträge für diese Stellen vorliegen.

6. Das Beherbergen, sowie Verköstigen von Stellensuchenden durch Gesindever⸗ mieter und Stellenvermittler ist untersagt.

7. Für die Vermittlung von Wohnung an Stellensuchende dürfen die Gesindever⸗ mieter und Stellenvermittler eine Gebühr nicht erheben.

Gebühren.

8. Den Gesindevermietern und Stellen⸗ vermittlern ist nur dann gestattet, Gebühren zu verlangen, wenn der Gesinde⸗oder Dienst⸗ vertrag infolge ihrer Tätigkeit zu stande gekommen ist: es ist denselben untersagt, ein anderes zu vereinbaren. ö

10. Die Gebühr ift nur einmal zu er⸗ heben. Wenn Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer die Tätigkeit des Gesindevermieters oder Stellenvermittlers gemeinsamvergüten, so darf der von beiden gezahlte Gesamtbe trag die Taxe nicht übersteigen.

11. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern untersagt, höhere Ge

bühren, als sie die Taxe vorschreibt, zu ver⸗ langen, oder ihre besondere Mühewaltung von der Zahlung einer besonderen Gebühr abhängig zu machen.

12. Die Entrichtung der Gebühr hat der Empfänger durch eine Quittung, welche den gezahlten Betrag angibt, auch dann zu be⸗ scheinigen, wenn der Zahlende ein schrift⸗ liches Empfangsbekenntnis nicht verlangt. Eine Abschrift der Quittung hat der Ge⸗ sindevermieter oder Stellenvermittler auf⸗ zubewahren. ö

13. Außer der Gebühr nach Ziff. 8 dürfen Gebühren nicht erhoben werden, insbesondere ist die Erhebung der soge⸗ nannten Einschreibgebühr, d. h. einer Ver⸗ gütung für Uebernahme des Vermittlungs⸗ auftrages unzulässig.

14. Die Gebührentaxe ist innerhalb und außerhalb des Geschäftsraums an augen⸗ fälliger Stelle auszuhängen.

15. Die Gebührentaxe ist von den Ge sindevermietern und Stellenvermittlern bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres, sowie jedesmal binnen acht Tagen nach eingetretener Ab⸗ änderung derselben der Ortspolizeibehörde vorzulegen, welche dieselbe auf Kosten der zur Vorlage Verpflichteten in den amtliche Bekanntmachungen enthaltenden Lokal⸗ blättern öffentlich bekannt gibt.

an e 4 Polizei⸗ ehörde.

16. Der Gewerbebetrieb der Gesindever⸗ mieter und Stellenvermittler unterliegt der Beaufsichtigung der Polizeiorgane.

Strafbestimmungen.

17. Zuwiderhandlungen gegen die vor⸗ stehenden Vorschriften werden gemäß§ 148 Absatz 1 Ziffer 44 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft, soweit nicht in Fällen des§8 Be⸗ strafung nach Artikel 5 des Gesetzes, die Gesindeordnung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1899 (Regierungsblatt Seite 427) verwirkt ist.

18. Die Taxe sämtlicher Gesindevermieter beträgt z. Z.:

a) Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft in Gießen Mk. 5.

b) Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft nach auswärts Mk. 7, wovon der Dienstbote jeweils Mk. 2 zu entrichten hat.