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Auszug aus der Gesinde⸗Ordnung ꝛc.— Gesindevermieter u. Stellenvermittler. 33
Artikel 20.
Wird ein Dienstbote von der Dienstherr⸗ schaft vertragswidrig nicht im Dienste an⸗ genommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen, so kann er entweder gerichtliche lage auf Erfüllung des Vertrages erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen die Dienstherrschaft in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienst⸗ bote infolge eines Verschuldens der Dienst⸗ herrschaft auf Grund des Artikels 16 seinen Austritt nimmt.
Die Draufgabe(Mietgeld, Mietpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht an⸗
zurechnen.
Artikel 21. Bei dem auf eine kürzere Zeit als auf ein Vierteljahr gemieteten Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag des Lohnes für die Hälfte der Dienstzeit.
Artikel 22. Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienstherrschaft Schadenersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen
Lohn gegen ihre Entschädigungsforderung
aufrechnen oder bis zum Betrage derselben zurückbehalten und, soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird, die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienstboten, mit
usnahme der für seinen Bedarf unent⸗ behrlichen Kleidungsstücke, zurückbehalten. Die Befugnis zur Aufrechnung oder Zurück⸗ behaltung des Lohnes erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines Mo⸗ nats, nachdem sie Kenntnis von der Ent⸗ schädigungspflicht des Dienstboten erlangt hat, den Dienstboten zum Ersatze des Schadens auffordert.
Das Zurückbehaltungsrecht an der Habe erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innen zwei Wochen, nachdem sie das Ver⸗ langen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe abgelehnt hat, ihre Entschädigungs⸗
1. Die Gesindevermieter und Stellen⸗ vermittler sind verpflichtet, jeder Vermitt⸗ lung genaue Nachforschungen darüber vor⸗ ausgehen zu lassen, ob die ihre Mitwirkung in Anspruch nehmenden Personen
a) für den Fall ihrer Minderjährigkeit die Ermächtigung des gesetzlichen Ver⸗ treters oder des Vormundschafts⸗ gerichts erhalten haben, in Dienst oder in Arbeit zu treten, und
forderung gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betreibt.
Artikel 27.
Das von der Ortspolizeibehörde aus⸗ gestellte oder visierte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark unverzüglich an seine Dienstherrschaft abzugeben.
Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, innerhalb 48 Stunden nach er⸗ folgtem Dienstantritte den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuches an sie anzuhalten und im Falle der Verweigerung der Ab⸗ gabe desselben hiervon der Ortspolizei⸗ behörde sofort Anzeige zu machen.
Artikel 28.
Die Dienstherrschaften sind beiVermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes und den Tag des Dienstaustrittes ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher ein⸗ zutragen.
Es bleibt dem Ermessen der Dienstherr⸗ schaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrag in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugnis über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugnis der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.
Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugnis erteilt worden ist, kann auf die Nusfertigung eines neuen Dienstbuchs an⸗ tragen, wenn er nachweist, daß er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurteilung des Dienstboten wegen einer strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.
Gesindevermieter und Stellenvermittler.
b) nicht durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung und Erfüllung eines neuen Dienstvertrags gehindert sind.
Die Gesindevermieter sind insbesondere verpflichtet, über alle ihre Vermittlung an⸗ sprechenden Dienstboten alsbald bei den Ortspolizeibehörden Auszüge aus den dort geführten Dienstbotenregistern zu erheben und auf Verlangen den Dienstgebern vor⸗ zulegen.
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