Jahrgang 
1904
Seite
32
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Auszug aus der Gesinde⸗-Ordnung und dem Ortsstatut.

Auszug aus der Gesinde⸗Ordnung und dem Orksstatut vom 30. August 1900.

Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines Kalendervierteljahres ab⸗ geschlossen angesehen. Das Kalenderviertel⸗ jahr beginnt mit dem ersten Werktag eines Vierteljahres und endigt mit dem Beginne des folgenden Kalendervierteljahres.

Ein im Laufe des Kalendervierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein anderes vereinbart ist.

Sürtitel 7.

Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungs⸗ frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Artikel 15.

Als ein wichtiger Grund, der die Dienst⸗ herrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, so⸗ fern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich an⸗ zusehen, wenn ein Dienstbote:

1. sich eines Diebstahls, einer Verun⸗ treuung oder eines unsittlichen Lebens⸗ wandels schuldig macht;

2. den in Gemäßheit des Dienstvertrags ihm obliegenden Verpflichtungen nach⸗ zukommen beharrlich verweigert;

3. der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht oder die ihm anvertrauten Tiere mißhandelt;

4. sich Tätlichkeiten oder grobe Ehrver⸗ letzungen gegen die Dienstherrschaft oder deren Familienmitglieder zu Schulden kommen läßt;

5. mit denFamilienmitgliedern der Dienst⸗ herrschaft oder mit den Hausbewohnern verdächtigen Umgang pflegt oder das im Hause dienende Gesinde zu Hand⸗ lungen verleitet, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen;

6. zu den von ihm übernommenen Dienst⸗ leistungen unfähig oder mit einer ab⸗ schreckenden Krankheit behaftet ist;

7. länger als vierzehn Tage durch Krank⸗ heit, Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an seinen Dienstleistungen verhin dert ist;

8. schwanger ist:

9. ohne Erlaubnis der Dienstherrschaft sich über Nacht aus deren Wohnung entfernt oder andere Personen bei sich beherbergt;

10. das Dienstbuch abzugeben sich weigert;

11. sich überhaupt solcher Handlungen schuldig macht, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstboten⸗ verhältnis erforderlichen Vertrauen oder mit einer geregelten Hausord⸗ nung unvereinbarlich sind.

Artikel 16.

Als ein wichtiger Grund, der die Dienst⸗ boten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. wenn sie zur Fortsetzung des Dienstes

unfähig werden;

2. wenn die Dienstherrschaft sich Tätlich⸗ keiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt;

3. wenn die Dienstherrschaft oder deren Angehörige die Dienstboten oder deren Angehörige zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten ver⸗ stoßen oder die Dienstboten vor der⸗ artigen Zumutungen anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regel⸗ mäßigen Zutritt haben, nicht schützt;

4. wenn ihnen die Dienstherrschaft die ihnen gebührenden Gegenleistungen unbefugt vorenthält;

5. wenn die Dienstherrschaft den Dienst⸗

boten am Besuche des wöchentlichen

Gottesdienstes ohne hinreichenden

Grund fortgesetzt verhindert;

wenn die Dienstherrschaft ihren Wohn⸗

ort bleibend verändert oder die Dienst⸗

boten nötigen will, längere Reisen in entferntere Gegenden mitzumachen; wenn die Dienstherrschaft sich über⸗ haupt solcher Handlungen schuldig macht, welche mit den dem Gesinde gegenüber der Dienstherrschaft nach dem Dienstbotenverhältnisse zustehen⸗ snd Anforderungen unvereinbarlich ind.

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Artikel 18.

Wenn ein Dienstbote den Dienst vertrags⸗ widrig nicht antritt oder unbefugt aus dem⸗ selben austritt, so kann die Dienstherrschaft entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrags erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen den Dienst⸗ boten in Anspruch nehmen.

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