Jahrgang 
1904
Seite
31
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Melde⸗Ordnung.

394²

Ausfüge aus den Lokal⸗Polizei⸗Verardnungen und dergl. Alelde⸗Ordnung.

I. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:

Zu⸗ und Wegzug.

1. Wer in die Gemeinde Gießen ein⸗ zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte er⸗ teilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

2. Wer aus der Gemeinde Gießen weg⸗ zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Aufgabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des genannten Gesetzes).

3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Person Wohnung und Unter⸗ konunen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug (Art. 4 des genannten Gesetzes).

Wohnungswechsel.

4. Hauseigentümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vor⸗ gehenden Wechsel, das Lokal mag zum per⸗ sönlichen Aufenthalt, oder nur zum Ge⸗ schäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Angabe sind Haupt⸗ mieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.

Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich(Art. 85 des Polizei⸗ strafgesetzes).

5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung ver⸗ ändert, unter Angabe der verlassenen, so⸗ wie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsverände⸗ rung(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dez. 1874).

6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellenaufnehmen,von jederAuufnahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes). Diensteintritt und Dienstaustritt.

7. Jeder Dienstbote, Handlungsdiener

und Gewerbsgehilfe, Lehrling oder Fabrik⸗ arbeiter, welcher in eiuen Dinst eintritt oder denselben verläßt, binnen vier⸗ undzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).

8. Gewerbetreibende und Dienstherr⸗ schaften von dem Diensteintritt und Dienst⸗ austritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbs⸗ gehilsen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünf Tagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Verpflichteten erfolgt ist(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

Fremdenaufnahme.

9. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 9 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden(Art. 81 und 82 des Polizei⸗ strafgesetzes).

10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme(Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).

II. Form der Meldung.

1. Im Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden, und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienbuchs sind, die Ausfertigung eines solchen zu er⸗ wirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen. Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch per⸗ sönlich zur Visierung oder Abstempelung vorzulegen.

2. Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen(sssiehe II, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als sehriftlich geschehen.

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten For⸗ mularien verwendet, welche in dem Melde bureau des Polizeiamts auf Erfordern ver⸗ abreicht werden.

Die Meldungen der Gastwirte haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs ensprechenden Verzeichnisse zu bestehen.

3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zuzügen und Wegzügen(I, 13) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinig⸗ ungen erteilt. Dienstboten erhalten solche durch Visierung oder Abstempelung der Dienstbücher.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.