Jahrgang 
1903
Seite
IV
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Invaliden-Versicherung. IV Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne 24.

hältniß liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise versicherung spätestens am dritten Tag nach die Abmeldung ob. Beginn der Beschäftigung oder nach Been

Unständige gewerbliche Arbeiter digung derselben bei der Großh. Bürgermeisterei haben ihre An- und Abmeldung zur Kranken⸗Wselbst zu bewirken.

Invaliden⸗Versicherung. 1* Versicherungspflicht unterliegen: e. für alle übrigen Versicherungspflichtigen

Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen(Zimmer Nr. 14). Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be

2. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ sonstige Angestellte, sowie Handlungsge⸗ testens am dritten Tag nach Beginn der Be hülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder schäftigung anzumelden und spätesteus am Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahres- dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber wieder abzumelden.

2000 Mark nicht übersteigt. Hie W ein Dnde Midhnn zun 2lls Loln ader Geharl gelten anh Tan⸗aiin müner für die liemen 95 Malmelbegge Ce Veschefroung Ir Lerseiten doreh vir i Leidnug aur Kr 9. 2 ehge er ealt ist derselben durch die Anmeldung zur Kranken⸗ für welche als Entgelt nur freier Unterhalt kasse genügt.

gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver⸗ Die u, icher ů 5 HFf uständigen Arbeiter sind ver⸗ sichernngspflicht begründende Beschäftigung. pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte

der Lnittänasranten, sowir die Hib⸗ bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu be ehung uund. e Wendung ded Bei⸗ antragen, auch die Qnittungskarte in den züshung E 0 i letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst

träge erfolgt: 6f 05 zur Controle vorzulegen. Die Arbeitgeber a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse der unständigen Arbeiter sind dafür verant⸗

durch diese Kasse, wortlich, daß für die Woche, in welcher eine

b. für die Mitglieder von Betriebs- und Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungs⸗ Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser marke eingeklebt und durch Aufschrift des Kassen, Datums kassirt wird.

Testsezung der orksüblichen Cagelöhue gewöhnlicher Cagearbeiter, sowie der Durchschnittswerthe der Naturalbezüge.

Die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagcearbeiter sind für die Stadt Giesten wie folgt festgesetzt worden: 1) für männliche Personen über 16 Jahren 2.20 Mk. 2) für weib⸗ liche Personen über 16 Jahren 1.50 Mk. 3) für männliche Personen unter 16 Jahren 1.20 Mk. 4) für weibliche Personen unter 16 Jahren 1.00 Mk.

Die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge sind z. Zt. festgesetzt:

Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten, Gewerbe- und Handlungsgehülfen, Dienst⸗ boten ꝛc. jährlich 48 Mk Familienwohnung 144 Mk. Freie Kost für männliche und weibliche Personen:) Morgenkaffee 10 Pfg. b) Frühstück 10 Pfg. c) Mitkagessen 35 Pfg. d) Vesper 10 Pfg. e) Abendbrod 25 Pfg., volle Kost zusammen 90 Pfg. oder jährlich rund 320 Mk. Heizung jährlich 15 Mk. Beleuchtung jährlich 5 Mk. x

Es betragen die Beiträge zu der Zuva- beschäftigten Personen betragen die wöchent lidenversicherung für Versonen, welche einer lichen Beiträge: eingeschriebenen Hülsskasse angehören, oder für männliche 24 Pfg. und für weibliche 20 Pfg. sür solche, welche der Krautenversicherung Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht nicht unterworsen sind(3. 3. Dienl. ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als boten für häusliche Arbeiten, Cauf- 1150 Mk. nachgewiesen wird, zur IV. Klasse mädchen und Causfrauen, sowie die sog. un- mit einem Beitrag von 30 Pf. pro Woche.

ständigen Arbeiter, Taglößner, üglerinneu, Sofern im Voraus für Wochen, Monate, Ochneideriunen, Näherinnen und Koch- Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ srauen ꝛc.): gütung vereinbart und diese höher ist, als der

) für männliche Personen 24 Pfg. pro Woche. für den Versicherten maßgebende Durchschnitts b) für weibliche 20 Pfa. betrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu Für die in der Land- und Forstwirtschaft legen.