Jahrgang 
1903
Seite
III
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Arbeits⸗Nachweis.

1II

Kranken⸗Versicherung.

§ 17. Die Gebührentaxe ist innerhalb und außerhalb des Geschäftsraums an angenfälliger Stelle auszuhängen.

§ 18. Die Gebührentaxe ist von den Ge⸗ sindevermietern und Stellenvermittlern bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. October jeden Jahres, sowie jedesmal binnen acht Tagen nach eingetretener Abänderung derselben der Ortspolizeibehörde vorzulegen, welche dieselbe auf Kosten der zur Vorlage Verpflichteten in den dieamtlichen Bekanntmachungen enthaltenden Lokalblättern öffentlich bekannt giebt. IV. Aufsichtsrecht der Polizeibehörde.

§ 23. Der Gewerbebetrieb der Gesinde⸗ vermieter und Stellenvermittler unterliegt der Beaufsichtigung der Polizeiorgane.

VI. Strafbestimmungen. § 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗

schriften in den§§ 1 bis 23 werden gemäß § 148 Absatz 1 Ziffer 44 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Un⸗ vermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft, soweit nicht in Fällen des§8, Bestrafung nach Artikel 5 des Gesetzes, die Gesindeordnung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1899(Regierungsblatt Seite 427) verwirkt ist.

Die Taxe sämmtlicher Gesindevermieter beträgt z. Z.

1. Für Vermittlung eines Dienstboten au eine Herrschaft in Gießen M. 5.

2. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft nach auswärts M. 7, wovon der Dienstbote jeweils 2 M. zu ent⸗ richten hat.

Arbeits⸗Aachweis.

Der Arbeits-Nachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeituehmern (Arbeitern jeglicher Art, Dienstboten und Lehrlingen, und zwar überall beiderlei Ge schlechts) Arbeit unentgeltlich zu vermitteln. Das Bureau desselben befindet sich im Bürgermeistereigebäude Zimmer Nr. 14 und ist an den Werktagen von 8 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet.

Die Anmeldungen könuen schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen. Schrift liche Anmeldungen sind auf entsprechenden Formularen, welche auf Großh. Bürger meisterei Zimmer Nr. 14 und bei den Verkaufsstellen von Postwerthzeichen unent geltlich verabfolgt werden, einzureichen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den

Rranken⸗V Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Natural- bezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als

2000 M. Jahresarbeitsverdienst in folgenden

Betrieben und Gewerben:

1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An⸗ stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und

Hüttenwerke, Eisenbahn⸗, Binnenschiffahrts u. Baggereibetriebe, Werft- u. Bauarbeiten.

2. Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehenden Gewerbebetriebe.

Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs⸗ Anstalten.

4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.

Land⸗ und forstwirthschaftliche (auch unständige).

6. Die Hausgewerbetreibenden.

Arbeiter

Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind ver⸗ pflichtet, demselben sofort Kenntniß zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeitsnachweis, sei es ohne denselben, die erforderten Arbeits⸗ kräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.

Gesuche, welche nicht binnen 14 Tagen erledigt, zurückgezogen oder erneuert sind, gelten als erloschen.

Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver pflichtet, über Fragen der Gewerbe-Ordnung, der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliden⸗Versicherung sowie anderer sozialpolitischer Gesetze auf An- frage unentgeltlich Auskunft zu ertheilen oder nöthigenfalls den Nachfragenden an die zu⸗ ständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.

ersicherung.

7. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern dieselben nicht einer Betriebs-(Fabrik-), Bau⸗, Innungs⸗ oder Knappschaftskasse angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse sind.

Die unter Ord.-Nr. 16 aufgeführten Ar⸗ beiter gehören der Ortskrankenkasse, diejenigen unter Ord.-Nr. 7 der Gemeinde⸗ krankenversicherung an.

Zum Zweck der Controle der Mitgliedschaft und Beitragleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.

Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Orts⸗ krankenkasse durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen

Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsver⸗