Jahrgang 
1903
Seite
II
Einzelbild herunterladen

Gesindevermieter.

Stellenvermittler.

Gesindevermieter und Stellenvermiltler.

Vom 5. Februar 1901.

1. Allgemeine Verpflichtungen der Gesindevermieter und Stellen⸗ vermittler.

§ 1. Die Ausübung des Gewerbebetriebes der Gesindevermieter und Stellenvermittler im Umherziehen ist verboten, soweit der Ge⸗ werbebetrieb nicht zum Zwecke der Vermietung landwirtschaftlichen Gesindes ausgeübt wird.

§ 2. Den Gesindevermietern und Stellen⸗ vermittlern ist die gleichzeitige Ausübung des Gast⸗oder Schaukwirtschaftsgewerbes untersagt.

§ 3. Die Geschäftsstelle der Gesindevermieter und Stellenvermittler darf sich nicht in einem Hause befinden, in welchem Gast- oder Schank wirtschaft betrieben wird.

§ 4. Das Beherbergen, sowie Verköstigen von Stellensuchenden durch Gesindevermieter und Stellenvermittler ist untersagt.

§ 5. Für die Vermittlung von Wohnung an Stellensuchende dürfen die Gesindevermieter und Stellenvermittler eine Gebühr nicht erheben.

II. Verpflichtungen der Stellen⸗ vermittler und Gesindevermieter bei Ausübung ihres Gewerbe⸗ betriebes.

§ 6. Die Gesindevermieter und Stellen vermittler sind verpflichtet, jeder Vermittlung genaue Nachforschungen darüber vorausgehen zu lassen, ob die ihre Mitwirkung in Anspruch nehmenden Personen

1) für den Fall ihrer Minderjährigkeit die

Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts erhalten haben, in Dienst oder in Arbeit zu treten, und

2) nicht durch ältere Verpflichtungen an der

Eingehung und Erfüllung eines neuen Dienstvertrags gehindert sind.

Die Gesindevermieter sind insbesondere verpflichtet, über alle ihre Vermittlung an⸗ sprechenden Dienstboten alsbald bei den Orts⸗ polizeibehörden Auszüge aus den dort geführten Dienstbotenregistern zu erheben und auf Ver⸗ langen den Dienstgebern vorzulegen.

§7. Den Gesindevermietern und Stellen vermiltlern ist es untersagt, Personen Ver mittlerdienste zu leisten, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß die in§ 6 Ziffer werwähnte Ermächtigung nicht vorhanden sei, oder daß die betreffenden Personen durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines neuen Dienstvertrags gehindert waren.

9.8. Gesindevermieter u. Stellenvermittler dürfen ihr Gewerbe nicht dazu mißbrauchen,

in einem Gesinde- oder Dienstverhältnis stehende Personen zum Verlassen oder zum Nichtantreten des Dienstes oder der Stelle, oder zur Verletzung des Gesinde-oder Dienstvertrags zu veranlassen.

§ 9. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern weiter untersagt, den ihre Dienste in Anspruch nehmenden Personen über die persönlichen Verhältnisse der Arbeit- oder Dienstgeber und der Arbeit- oder Dienstnehmer, über die Art des Dienstes oder die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu erteilen, von der sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.

§ 10. Die Geschäftsankündigungen der Gesindevermieter und Stellenvermittler müssen den Thatsachen eutsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen in den Zeitungen oder auf anderem Wege nur dann zulässig, wenn nachweisbar Aufträge für diese Stellen vorliegen.

III. Gebühren.

§ 11. Den Gesindevermietern und Stellen⸗ vermittlern ist nur dann gestattet, Gebühren zu verlangen, wenn der Gesinde- oder Dienst⸗ vertrag infolge ihrer Thätigkeit zu stande ge kommen ist: es ist denselben untersagt, ein anderes zu vereinbaren.

§ 12. Die Höhe der Gebühr wird durch eine nach§ 75 a der Gewerbeordnung auf gestellte Taxe bestimmt.

§ 13. Die Gebühr ist nur einmal zu erheben. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Thätigkeit des Gesindevermieters oder Stellen⸗ vermittlers gemeinsam vergüten, so darf der von beiden gezahlte Gesamtbetrag die Taxe nicht übersteigen.

§ 14. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern untersagt, höhere Gebühren, als sie die Taxe vorschreibt, zu verlangen, oder ihre besondere Mühewaltung von der Zahlung einer besonderen Gebühr abhängig zu machen.

§ 15. Die Entrichtung der Gebühr hat der Empfänger durch eine Quittung, welche den gezahlten Betrag angiebt, auch dann zu bescheinigen, wenn der Zahlende ein schriftliches Empfangsbekenntnis nicht verlangt. Eine

Abschrist der Quittung hat der Gesindevermieter

oder Stellenvermittler aufzubewahren.

§ 16. Außer der Gebühr nach§ 11 dürfen Gebühren nicht erhoben werden, insbesondere ist die Erhebung der sogena nnten Einschreib⸗ gebühr, d. h. einer Vergütung für Uebernahme des Vermittlungsauftrages unzulässig.