Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne ꝛc.
31
Transport von Metallgegenständen.
Die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge sind z. Zt. festgesetzt:
Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten,
boten 2c. jährlich Familienwohnung
Gewerbe⸗ und Handlungsgehülfen, Dienst⸗
Freie Kost für männliche und weibliche Personen:
a) Morgenkaffee b) Frühstück
c) Mittagessen d) Vesper
e) Abendbrod
48 Mk. 144„ 10 Pfg. 10 71 35 71 10„ 25
volle Kost zusammen Heizung jährlich. Beleuchtung jährlich Die Reusestsetzung der ortsüblichen Tage⸗ löhne für die Stadt Gießen trat mit dem 8. Oätober 1900 in Kraft. Es betragen hiernach von diesem Tage ab die Beiträge zu der Zuvalidenversicherung für Dersonen, welche einer eingeschriebenen Hülfsllasse an⸗ gehören, oder sür solche, welche der Kransen⸗ versicherung nicht unterworfen sind(3. 33. Kaufleute, Dienstboten für häusliche Arbeiten,
Lausmädchen und Tausfrauen, sowie die
sog. unständigen Arbeiter, Taglöhner, VBüg⸗ lerinnen, Schneiderinnen, Räherinnen und Kochsrauen ꝛc.):
a) für männliche Personen 24 P b) für weibliche 3 20 P
pro Woche,
. 7.
fg. fg.
Vo Mfg.
oder jährlich rund— Mk. ‚ 15„
5„
Für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen betragen die wöchent— lichen Beiträge wie seither: für männliche 24 Pfg. und für weibliche 20 Pfg.
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 Mk. nachgewiesen wird, zur IV. Klasse mit einem Beitrag von 30 Pfg. pro Woche.
Sofern im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ gütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versichertenmaßgebende Durchschnitts⸗ Locn. so ist diese Vergütung zu Grunde zu
egen.
Auf⸗ und Abladen, sowie Cranaport von Mekallgegenstünden.
Auf Grund des§ 366 pos. 10 des R. Str.⸗ G.⸗B. und des Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten⸗ Versammlung mit Genehmigung Großherzog-— lichen Miuisteriums des Innern und der Justiz vom 2. Juni 1894 zu Nro. M. J. 16 745 für den Bezirk der Provinzial-⸗Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
§ 1.
Bei dem Auf- und Abladen und bei dem Transport von Metallgegenständen, welche beim Herabwerfen oder bei dem Transport auf Wagen ein starkes Geräusch verursachen, wie eiserne Traghalken, Schienen, Metallröhren und Stangen, Bleche, Ketten und dergleichen, sind solche Einrichtungen zu treffen, daß be⸗ lästigendes Geräusch vermieden wird.
Namentlich müssen derartige Metallgegen⸗
stände, welche bei dem Transport durch An⸗
einanderschlagen ein starkes Geräusch verur— sachen, in zweckentsprechender Weise mit Stroh oder anderem geeigneten Material unterlegt, oder so fest mit einander verbunden werden, daß der Lärm thunlichst vermieden wird. Solche Gegenstände dürfen beim Abladen nicht vom Wagen herabgeworfen, sondern müssen, gegebenen Falles unter Anwendung geeigneter Vorrichtungen, langsam herabgelassen werden.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be— stimmung werden in Gemäßheit des§ 366 pos. 10 des Str.⸗G.⸗B. mit Geldstrafe bis zu 10 oder mit Haft bis zu 14 Tagen be⸗ traft
§ 3 Diese Polizeiverordnung tritt
mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.


