Reinhaltung d. Straßen u. öff. Plätze.
11 Bezirkseintheilung zur Ortsfeuerlöschordnung—
Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen,
so sind diejenigen, welchen die Reinigung
überhaupt obliegt, auf Auffordern der
Polizeibehörde verbunden, die Schleifen
entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig
bestreuen oder aufhauen zu lassen.
Beim Schneefall muß längs der Hofraithen
mit Einschluß der Höfe, Gärten und
sonstigen Grundstücke auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem
Schneefall so oft als nöthig wiederholt
werden.
h. Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße ge⸗ bracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird. §S 6. Für Befolgung der vorstehenden Be—
stimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten,
Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigen⸗
thümer derselben oder diejenigen, welche der
Polizeibehörde desfalls als deren Stellver⸗—
treter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Ge⸗
häuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund⸗ stücken, die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich.
Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wo⸗
zu nach vorstehenden Vorschriften für einen
Andern keine Verbindlichkeit besteht: die Rei⸗
nigung der öffentlichen Plätze und Brücken
soll auf Kosten des Fiskus resp. der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. § 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand,
Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den
Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗
(Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗
fagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer
offen und von allem Schlamm, Unrath, über⸗ haupt von allen den Abzug des Wassers hin⸗ dernden Dingen frei bleiben. Für die Be⸗
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folgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6 Verpflichteten verantwortlich.
§ 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung versehen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche⸗ dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach⸗ den Vorschriften des§ 2 dieses Reglements: von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken, welche an. diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen. und Rinnen immer offen und von allemSchlamm,. Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des⸗ Wassers hindernden Dingen frei zu halten.
Absuhr des Hauslehrichts.
1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich⸗ lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts. und der häuslichen Abfälle; Kehrichtlasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergl. enthalten, werden seitens— der Kehrmannschaft nicht entlehrt, noch deren Inhalt abgefahren.
2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft ver⸗ pflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu ent— leeren, welche den nachstehenden Bestimmungen, insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungs⸗— raumes nicht entsprechen.
3. Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je szwei Handhaben. versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60 Cbam Inhalt keinesfalls überschreiten.(Das Muster eines Kehrichtskastens in Holz von. 50 ¼40 30 em Größe kann auf dem Stadt— bauamt eingesehen werden).
Ansschütten von Wasser aus den Häuseru auf die Straßen.
Es ist verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze aus⸗ zuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.
Bezirkseintheilung zur Ortsfeuerlöschordnung und Jeuer⸗Alarm⸗Signale.
Zwecks leichterer Verständigung der Ein⸗ wohner über die Oertlichkeit eines ausge⸗ brochenen Brandes ist die Stadt in die unten näher bezeichneten 5 Bezirke eingetheilt worden, und sollen diese Bezirke bei Alarmirung durch den Stadtthürmer, wie folgt, näher kenntlich gemacht werden.
Der 1. Bezirt(Stadtinneres) umfaßt alle von der Nord-⸗, Ost⸗, Süd⸗ und Westanlage umschlossenen Hofraithen und einzelnen Gebäude der inneren Stadt, also Kreuz⸗, Markt⸗, Kirchen⸗, Linden-, und Brand⸗ platz, Neuenweg, Diezstraße, Neuen Bäue, Triller-, Weiden- und Erlengasse, Johannes⸗—


