Jahrgang 
1901
Seite
10
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Allg. Verein für Armen⸗ und Krankenpflege.

Reinhaltung d. Straßen u. öff. Plätze.

3. dem Hausbettel entgegenzutreten.

II. In der Krankenpflege für persönliche Pflegekräfte, für Stärkungs⸗ und Erquickungs⸗ mittel, Badekuren u. dergl. Sorge zu tragen.

Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen:

IJ. in der Armenpflege durch Verabrei⸗ chung von Unterstützung, durch Vermittlung von Erwerb, durch zweckmäßige Einrichtungen und Anstalten.

Er unterhält zu dem Zwecke in seinem Schwesternhaus:

1. eine Säuglingskrippe(Pflegegeld täglich 15 Pfg.),

2. kauft er alte Häuser, richtet sie menschen⸗ würdig ein und vermiethet sie gegen wöchentliche Miethzahlung(Mieths⸗ patronat) und

3. hält er Winters Flickabende ab, in denen unter Lieferung des Materials Untericht im Flicken erteilt wird.

Die Armenpflege im Besonderen übt

eine besondere Helferabtheilung mit zwei Bezirksvorstehern und zahlreichen Helfern und Helferinnen aus,

II. Der Krankenpflege dienen die im neuen Schwesternhause stationirten Diako⸗ nissen(Gesuche um Schwestern dort anzu⸗ bringen), sowie die Krankenabteilung im neuen Schwesternhause(I. Classe 6 Mk., II. Cl. 3.50 Mk., III. Cl. 2 Mk.).

Im Schwesternhaus weiter:

1. Hospiz für reisende

(Tagespension 3.50 Mk.),

2. Heim für einzelstehende ältere

Damen(Jahrespension von 800 Mk. an), 3. Herberge für stellenlose Dienst⸗ mädchen(Tagespension ohne Arbeits leistung Mk. 1, mit solcher 0.50 Mk.).

Mitgliederbeitrag mindestens 2 Mk jährlich, doch ist, da der Verein die Thätigkeit einer ganzen Reihe von Vereinen in sich zu⸗ sammenfaßt, ein den Einkommensverhältnissen entsprechender, meist wesentlich höherer Beitrag üblich.

Damen

Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze.

§ 1. Die Verunreinigung der Straßen und

Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhr⸗

leute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen

aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zu widerhandlungen hiergegen ziehen außer der

Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augen⸗

blicklichen Reinigung der Straßen oder des

Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unter⸗

liegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren

Wirthschaften die Straße oder der Platz durch

Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen ein⸗

kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.

§ 3. Bei anhaltend heißer und trockener

Witterung sind auf Auffordern der Polizei⸗

behörde Bankette und Straßen der im§ 2

angegebenen Ausdehnung täglich zweimal,

Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags

zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu

begießen. § 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen.

a. Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor⸗ handen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend be

streut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Uhr Morgens gestreut sein.

b. An den auf die Straße gehenden Dach⸗ kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern der Polizeibehörde aufgehauen und weg⸗ geschafft werden.

c. Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

d. Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufzueisen, oder mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e. Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.

f. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem