Jahrgang 
1900
Seite
27
Einzelbild herunterladen

Tarif f. d. Droschken-Fuhrwerk.

Einrichtung des Omnibusverkehrs.

Carif für das Droschken⸗Luhrwerk.

Vom 1. Mai bis 30. September

von Morgens ½7 Uhr bis Abends 8 Uhr. Vom 1. Osttober bis Ende April von Morgens 8 bis Abends 8 Uhr.

I. Zeitfahrten.

Personen Stunde 1 2 3 4 02.½½½ 7 50 8011 20 ½ 801 101 301 50 7 1 10 ⁰1 401 60 1 680 1 1440½1 70 1 00 0

II. Tourfahrten.

1. Zede directe Faͤhrt zwischen zwei Punkten

innerhalb der engeren und weiteren Stadt

incl. von und nach dem Bahnhofe, mit Aus⸗ nahme der untenstehenden Fälle.

2. Directe Fahrt von einem Bunkite der engeren oder weiteren Stadt bezw. Vahnhof.

Personen

Nach 1 u. 2 3 u. 4 I*LIAIIA

Badenbur 33305 Forstgarten(Wegweiser) 1 60⁰2 20 Germaniigg 50 Gleibers 3 50 5(ä Gleiberg(Seemühle). 1 60220 Heuchelheim. 1 502 10 Klein⸗Linden 1 50(2 10 Krofdorf.. 345009 Liebigshöh=e: n1⸗150 Philosophenwald(Leib).150210 Schiffenberg. 05 Staufenberg. 4 0 Textor'sche Hardt. 1 502 10 Wellersburg.. 1 50210 Westfälischer Hof 1 50210 Wiesek 1 50210

Diese Sätze gelten nur für die ausschließliche Be nutzung des Fuhrwerks zur einfachen Hinfahrt.

III. Gepäcktarif. Für jedes Gepäckstück über 12½ Kilo 20 Pfg.

Personen 1 2 3 4 E E 4414 .LTser rs Einrichtung des § 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen

oder solchen Personen, welche die Mitfahren den durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mit fahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuerge fährlichen Gegenständen, oder solchem Hand gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.

Die Kutscher müssen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulierenden Taschenuhr versehen sein.

§ 6. Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuer wehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder gefährdet wird.

§ 7. Rauchen, Singen, Lärmen und Mu⸗ sizieren im Innern des Wagens ist verboten,

Omnibusverkehrs.

ferner jedes unanständige Verhalten, sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.

Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Polizeiamt statt. Der Höchstbetrag ist sowohl an der Außen- als auch an der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich anzubringen.

§ 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den mit Tafel kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr gästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Halte⸗ stellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Einverständniß mit Großh. Polizeiamt.

Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.

Die Fahrgäste haben das Ein- und Aus⸗ steigen möglichst zu beschleunigen.

Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal