Er hebung des städtischen Octrois.
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Erhebung des städtischen Octrois.
a. Von den Großhändlern an Verwaltungskosten.
Von 1 Hectoliter Branntwein— 12 „ Cognac, Rum, Arac
in Fässern.
„1 Hectoliter Spiritus 28 „ Rum, Arrac, Cognac, Wunsceffen
in Flaschen pro Liter— 2
b. Von Großhändlern an Octroi von in die Stadt abgesetztem Branntwein.
Von 1 Hectol. Branntwein bis zu 50% 2 06 „ 1„ Spiritus, Rum 2c. 3 66 c. Von den übrigen Händlern und Consumenten.
Von allem ordinären und versüßten Branntwein, Liqueur pro Liter.— 3
„I Lit. Arrac, Rum, Spiritus, bei
einem W cbald bis 430—W nach Tralles..— 3
3. Von Bier.
Von 1 Centner Getreide, Malz, Schrot, grüner Stärke zur Bierbereitung— 25
„ 1 Ctr. Stärke, Stärkemehl, Stärke-
gummi, Syrup und allen anderen Malzsurrogaten zur Bierbereitung— 38
„1 Centuer Zucker aller Art zur Bierbereitung— 50
„ 1 Hectolit. Bier, welches von aus⸗ wärts eingeführt wird— 18
E. Von Brennmaterialien.
Von 1 Raummeter Laub⸗, Scheit⸗, Prügel- und Klotzholz...— 24
„1 Raummeter Nadel⸗, Scheit⸗-, Prügel- und Klotzholz. ä— 16
„1 Raummeter Stockholz ohne Unterschied ob Laub-oder Nadelholz— 12 „I Centner Steinkohlen und Cokes— 4 1„ Braunkohlen— 2
Von Reiserholz je nach dem Gespann
und zwar:
von 1 Wagen oder Karren Laub—
holzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt für jedes Pferd resp. Ochsen— 18
desgleichen Nadelholzwellen mit Pfer—
den oder Ochsen bespannt für jedes α
Pferd resp jeden Ochsen 2 von 1 Wagen oder Karren Laub— holzwellen mit Kühen bespannt für jede Auh— 12 von 1 Wagen oder Karren Nadel⸗ holzwellen mit. für jede Kuh F. Von Früchten. Von 1 Hectoliter Malz— 18 3 10 Hafer— 8
II. Octroi⸗Rücvergütungsfätze.
Für Wein, bei der Ausfuhr von min—
destens 40 Lit., pro Hectolit. 3— „ Branntwein, bei der Ausfuhr von mindestens 20 Lit.: bei einem Stärkegehalt unter 380/0 pro Hectol. 1 30 bei einem Stärkegehalt von 38—4107½0 pro Hectol.. 1 60 bei einem Stärkegehalt von 42—49/— pro Hectol. 1 85 bei einem Stärkegehalt von 50% an pro Hectolit. 2 1⁵ für alle Liqueure ohne Unterschied 1 50 „Obstwein, bei der Ausfuhr von mindestens 40 Liter, pro Hectolit.— 70 „ Bier, bei der Ausfuhr von min- destens 40 Liter, pro Hectoliter.— 10 Von Hafer, bei einer Ausfuhr von min— destens 50 Kilo, pro 56 Kilo— 8 „ Steinkohlen und Cokes, bei der Ausfuhr von mindestens 3 Centr., pro Centner.— 4 „Fleischwaaren, wenn die Ausfuhr l 20 Kilo 9³ 2 pro 2 ilo.—
Bemerkt wird, daß nur⸗ solche Quantitäten bei Feststellung des rückzuvergütenden Octrois berücksichtigt werden, deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen wird. Zu diesem Zwecke sind die Gegenstände am Ausgangsthor dem Er— heber vorzuführen und schriftlich nach Quantität und Qualität zu deklariren.


