Schutz der Eisbahn des Eisvereins.
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Friedhofs-Ordnung. Beaufsichtig. d. Hunde.
Materialien. Nauheimer Badesalz oder Soda das Kilo Mk.—.20, Mutterlauge, Nau— heimer das Liter Mk.—30, Mutterlauge, Kreuznacher das Liter Mk.—.40, Seife per Stück Mk.—.5.
Besichligung der Anstalt à Person Mk.—580.
Es ist den Angestellten gestattet, gegen leih⸗ weise Abgabe von Kamm und Haarbürste eine Gebühr von 10 Pfg. zu erheben.
Schutz der Eisbahn des Eisbereins.
§1. Das Betreten der Eisbahn des Eis— vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.
§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.
§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen.
§ 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe— fugten untersagt.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mk. bestraft.
Tricdhofs⸗Ordnung.
§ 1. Der Friedhof ist geöffnet: vom 16. März bis 15. Mai von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Mai bis 15. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr; vom 16. August bis 15. Oktober von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Oktober bis
15. März von Morgens 8 bis Abens 5 Uhr.
Die auf dem Friedhof Verweilenden werden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht.
§S 2. Das Mitnehmen oder Laufenlassen
von Hunden, sowie das Rauchen auf dem Fried hofe ist untersagt.
§ 3. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof be— treten. Das Befahren des Friedhofs mit Kinderwagen ist gänzlich untersagt.
§ 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen-— sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs— Aufsehers mitgenommen werden.
§ 5. Das unbefugte Betreten fremder Be⸗ gräbuidstätten ist verboten.
Beaufsichtigung der Hunde.
§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Botanif schen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen un— beaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Laien. 1 und Beete in denselben betreten zu assen.
§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirthschaftslokale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen.
§S 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Deklarationsregister eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde,


