Gießener Volksbad.
Gießener Volksbad.
Die gebrauchte Anstalts- und die gebrauchte eigene Wäsche darf in den Badezellen nicht auf den Fußboden gelegt werden; dieselbe ist vielmehr an die in den inneren Umgängen befindlichen Haken zu hängen, bezw. von den Schulkindern in den zu diesem Zweck ange— brachten Wäschebehälter einzuwerfen.
Für das Baden der Frauen und Mädchen sind nur farblose oder farbechte Badeanzüge zu benutzen.
Zu den Bädern für 10 Pfg. ist die Bade— wäsche mitzubringen. Es kann jedoch auch Wäsche in der Anstalt gegen Entgelt entliehen werden.
§ 6. Es ist unstatthaft, daß Einer den Andern untertauche.
§ 7. Nichtschwimmern ist es strenge ver— boten, die für sie bestimmte Greuze im Schwimmbade zu überschreiten.
§ 8. Kinder, die nicht schwimmen können, dürfen in den für Schwimmer bestimmten Theil des Bades nicht mitgenommen werden.
Kinder, welche das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, werden zu dem Schwimm— bade überhaupt nicht zugelassen.
§ 9. Zur Aufbewahrung von Werthsachen dienen die in den Badezellen unter den Spiegeln angebrachten Kästchen.
Die Badegäste können ihre Werthsachen auch an die Wäsche-Ausgabe zur Aufbewahrung abgeben.
§ 10. Pfeifen und Schreien. sowie jeder Lärm in der Schwimmhalle ist streng unter— sagt.
b) für die Wannenbäder.
§ 1. Die Anweisung eines Wannenbades geschieht nach der Reihenfolge der Nummern der Bademarken.
§ 2. Die Badedienerschaft ist verpflichtet, die Bäder in einer sauberen Wanne und in der von den Badegästen gewünschten Wärme herzustellen.
§ 3. Dem Wasser in den Wannen darf nur Badesalz oder Mutterlauge zugesetzt werden. Das Salz oder die Lauge ist jedoch von der Anstalt zu den vorgesehenen Preisen zu ent— nehmen.
Bäderpreise ohne Wäsche. Schwimmbad. Für Erwachsene: Ein
Einzelbad Mk.—.40, 10 Karten übertragbar,
1 Jahr gültig Mk. 3.50, 25 Karten über—
tragbar, 1 Jahr gültig Mk. 7.—. Für
Schüler: Ein Einzelbad Mk.—.25, 10
Karten übertragbar, 1 Jahr gültig Mk. 2.—
25 Karten übertragbar, 1 Jahr gültig
Mk. 4.—.—— Jahres-Abonnement zu jeder Zeit löslich und
ein volles Jahr gültig. Erwachsene
Mk. 20.—, Schüler Mk. 10.—.
Sommer-Abonnement vom 1. April bis 30. September. Erwachsene Mk. 14.—, Schüler Mk. 7.—.
Winter-Abonnement vom 1. Oktober bis 31. März. Erwachsene Mk. 10.—, Schüler Mk. 5—. Die Schülerkarten berechtigen nur zur Benutzung des Auskleideraums auf der Gallerie. Preisermäßigung beim Abon— nement mehrerer zu demselben Hausstand gehöriger Personen: Die theuerste Karte wird voll bezahlt, auf alle übrigen 25/ Ermäßigung. Diese Bestimmung gilt nicht für 10er und 25er Karten. Abonnements— karten lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar.
Vollsbad. Ein Bad ohne Wäsche 10 Pfg.
Schwimmunterricht. Für Erwachsene: Karte gültig 3 Monate Mk. 8.—. Für Schüler: Karte gültig 3Monate Mk. 5.—. Außer der Karte für Schwimmunterricht ist noch eine Badekarte zu lösen. Für die jedesmalige Benutzung der in der Schwimm— halle aufgestellten Waage werden 10 Pfg. erhoben.
Wannenbäder. Einzelkarte J. Cl. Mk.—80 II. Cl. Mk.—.60, 10 Karten I. Cl. Mk. 7.—, II. Cl. Mk. 5.—. Medicinische Bäder werden in II. Cl. gegeben und I. Cl. dafür be— rechnet. Die Zuthaten müssen zu den dafür festgesetzten Preisen in der Anstalt entnom— men werden. ö
Römisch-irische oder Dampfbäder. Einzel⸗ karte Mk. 1.50. 10 Karten Mk. 12.—
Aömisch-irische und Dampfbäder. Einzelkarte Mk. 2.—. 10 Karten Mk. 16.—.
Massage und Douche. Einzelkarte Mk.—90. 10 Karten Mk. 7.50. Heilbäder und Wannen— bäder II. Cl. mit 50,/ Nachlaß an Minder⸗ begüterte auf ärztliche Verordnung. Heil⸗ bäder und Wannenbäder II. Cl. mit 33 ½%/ Nachlaß bei Abnahme von 50 Karten auf ein— mal an Krankenkassen, Sanitäts- und dergl. Vereine. Wannenbäder II. Cl. 100 Karten Mk. 30.— an Krankenkassen, Sanitäts- und dergl. Vereine.
Sämmtliche Bäder ohne Wäsche mit Aus— nahme der römisch-irischen Bäder, bei welchen die erforderliche Wäsche zugegeben wird. Wäscheaufbewahrung für 6 Monate. Er⸗
wachsene Mk. 1.50. Schüler Mk. 1.—. DWäschemielhe oder Wäschereinigung. Ein
Badetuch Mk.—.10, ein Handtuch Mk.—.5,
eine Badehose Mk—35, ein Badeanzug
Mk.—.10, eine Badehaube Mk.—.5. Die
Reinigung deponirter Wäsche kann von der
Anstalt vorgenommen werden, sobald die
Notwendigkeit vorliegt und ist dann der
hierfür festgesetzte Preis zu entrichten.


