Jahrgang 
1900
Seite
17
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Gießener Volksbad.

Gießener Volksbad.

bleibt die Anstalt geschlossen. An allen Sonn und gesetzlichen Feiertagen ist die Anstalt nur Vormittags bis 1 Uhr geöffnet. An den beiden Weihnachtstagen, dem Charfreitag, den beiden Ostertagen und den beiden Pfingst⸗ feiertagen bleibt die Anstalt geschlossen. An den dritten Feiertagen sowie Fastnacht ist die Anstalt nur bis 1 Uhr geöffnet, am Weih⸗ nachtsabend nur bis 4 Uhr Nachmittags. Der Vorstand behält sich die Schließung auch an anderen Tagen nach seinem Ermessen vor. Badezeiten für Frauen: Schwimmbad. Das Schwimmbad ist täglich Vormittags von 9 bis 11 Uhr mit Aus⸗ nahme der Sonntage, ebenso Nachmittags von 3 bis 5 Uhr mit Ausnahme der Mitt⸗ woch Nachmittage ausschließlich für Frauen geöffnet. Schwimmbäder zu 10 Pfg.(ohne Wäsche). Mittwoch Nachmittag von 5 bis 9 Uhr. Römisch-irische Väder. Mittwoch, Freitag und Samstag von 8 bis 1 Uhr Vormittags, Dienstag von 3 bis 8 Uhr Nachmittags.

Badezeiten für Männer:

Schwimmbad. Täglich von 6, bezw. 7, bezw. 8 bis 9 Uhr und von 11 bis 1 Uhr Vor mittags, Montag, Dienstag, Ddunerstag, Freitag und Samstag von 5 bis bezw. 9 Uhr und Mittwochs von 3 bis 5 Uhr Nachmittags.

Schwimmbäder zu 10 Pfg.(ohne Wäsche). Samstag Nachmittag von 5 bis bezw. 9 Uhr.

Römisch-irische Bäder. Sonntag, Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 1 Uhr Vormittags, Montag, Mittwoch, Donners- tag, Freitag und Samstag von 3 bis 8 Uhr Nachmittags.

Wannen⸗- und Brausebäder werden wäh rend der ganzen Badezeit von Morgens bis Abends sowohl an Männer wie Frauen verabfolgt. § 2 Zutritt zur Anstalt wird nur gegen

Lösung einer Badekarte gestattet.

Personen, welche an Hautausschlag oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten leiden, können zu den Schwimmbädern, römisch-irischen und Dampfbädern nicht zugelassen werden. Personen, welche an ansteckenden oder CEkel erregenden Krankheiten leiden, werden über haupt nicht zugelassen.

§ 3. Jegliche Verunreinigung der Räume, Mobilien und Utensilien der Anstalt ist zu vermeiden.

§ 4. Papier, welches zur Umhüllung eigner Wäsche gedient, darf in den Baderäumen nicht zurückgelassen werden. Zur Aufnahme desselben sind im Flure besondere Behälter aufgestellt.

§ 5. Jeder Badegast ist für die durch ihn verursachten Beschädigungen von Anstaltseigen thum verantwortlich.

§ 6. Das Rauchen ist nicht gestattet.

§ 7. Hunde dürfen nicht mitgebracht werden.

§ 8. Die Beamten und Angestellten der Anstalt haben für Aufrechterhaltung der Haus und Bade-Ordnung Sorge zu tragen. Den selben ist zur Pflicht gemacht, sich gegen die Badegäste höflich und zuvorkommend zu be nehmen; dagegen wird auch von den Bade gästen erwartet, daß sie den getroffenen An ordnungen willig Folge leisten und sich den Schutz der Anstalt überhaupt angelegen sein lassen.

Der Verwalter oder dessen Stellvertreter ist befugt, Personen, welche der Haus- und Bade Ordnung oder den Weisungen des Anstalts- Personals nicht nachkommen, sowie Personen, deren Anwesenheit nach seinem Ermessen Un zuträglichkeiten hervorrufen würde, aus der Anstalt zu weisen.

§ 9. Den Angestellten ist bei Strafe so fortiger Entlassung untersagt, Trinkgelder an zunehmen; jedoch ist es den Badegästen ge stattet, Geschenke für dieselben in die hierzu bestimmten Büchsen niederzulegen.

§ 10. Für die den Badegästen abhanden gekommenen Gegenstände wird seitens der Anstalt Ersatz nicht geleistet.

§ 11. Beschwerden und Wünsche nimmt der Verwalter entgegen; auch ist zur Ein- tragung derselben an der Kasse ein Buch aus gelegt.

Besondere Vestimmungen a) für die Schwimmhalle.

§ 1. Der Zu- und Abgang der Gäste ge schieht ausschließlich durch die äußeren Um gänge der Halle.

Die inneren Umgänge dürfen nur im Bade anzug, nicht mit Schuhwerk betreten werden.

§ 2. Bevor der Badegast sich in das Schwimmbad begiebt, hat er sich in einem der Reinigungsräume zu reinigen, bezw. abzu bransen.

Seife darf in dem Schwimmbade nicht be nutzt werden.

§ 3. Das Baden ohne Badehosen oder ohne Schwimmanzug ist nicht gestattet; ebenso das Verlassen der Baderäume in halb oder ganz entkleidetem Zustande.

§ 4. Zum Ausspucken dienen ausschließlich die an den Seiten des Schwimmbades befind lichen Ausflußöffnungen und die in den Gängen aufgestellten Spucknäpfe.

§ 5. Badewäsche darf in dem Schwimm bade weder ausgewaschen noch über demselben ausgerungen werden.