Jahrgang 
1900
Seite
16
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Badeanstalten.

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Gießener Volksbad.

sowie das Waschen von Gemüse ꝛc. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Ent nahme von Wasser zu letzterem Zweck.

Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, serner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor⸗(oder Einlauf-)Schächte der Ventilbrunnen.

§ 3. Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen wider⸗ sprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.

Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Be wältigung des Feuers möglichst geschlossen zu halten.

Bade⸗Anstalten.

§ 1. Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten und die öffentlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizeiamte zu, welches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.

§ 2. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten(s.§ 1) ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde bei Großherzoglichem Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.

§ 3. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der Ufer bauten an denselben, der Nachen, sowie aller dazu gehörigen Geräthe und Einrichtungen untersagt.

§ 4. Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.

§ 5. Von dem letzteren unterhalb der Pulvermühle gelegenen Badehause an, strom aufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn,(außer halb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.

Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Badeanstalten haben sich die

Badenden, falls sie sich nicht in einer ge schlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.

§ 6. Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten sowie jede sonstige Verunreinigung der Badezellen und Hallen ist untersagt.

§ 7. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind oder das Bade honorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.

In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.

§ 8. Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. September untersagt. Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August, sowie im Monat September nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme ge bracht werden.

Gießener

Dolksbad.

Haus⸗ und Bade⸗Ordnung.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Badezeiten: Im Sommer vom 1. Mai bis 31. August von Morgens 6 bis Abends

9 Uhr. Im April und September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. Im Winter vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr Morgens bis Uhr Abends. Während der Mittagspausen von 1 bis 3 Uhr