Wohnungsdesinfection.
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Benutzung der öffentl. Brunnen ꝛc.
fectionsanstalt zu behandelnden Sachen in den Transportwagen. Dann beginnen sie mit der Desinfection der Wohnung. Nach Beendigung derselben schaffen sie die unterdessen aus der Anstalt zurückgebrachten Sachen wieder in die Wohnung.
Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht über— nommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfection polizeilich nicht vor— geschrieben ist, nur die Desinfection der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Klei— dungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, so muß in allen Fällen der Transport nach und von der Desinfectionsanstalt durch die städtischen Transportwagen erfolgen; die Einlieferung der inficirten Sachen in die Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.
Die Gebühren für Ausführung der Desin— feetion sind nach Maßgabe der nachstehend ab— gedruckten„Gebührensätze“ an die Stadtkasse
zu entrichten. Gebühren⸗Sätze
sür die durch die städtischen Desinfectoren
besorgte Wohnungsdesinfection und für die
Desinfection von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfections-Apparat.
Die Gebühren, welche von den zur I. Ab— theilung der Einkommensteuer Eingeschätzten (Einkommen über 2600 Mk.) zu entrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April 1896 ab:
A. Für die Desinfection der Vohnungen: 1 Mk. für die Stunde der darauf von jedem Desinfector verwendeten Zeit.
B. Für die Desinfection von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfections⸗ Apparat:
n. für die Thätigkeit der Desinfectoren einschließlich der Abholung und Rück— lieferung der Sachen, je nachdem eine, zwei oder drei Abtheilungen des Appa— rates benutzt werden, 3, 4 oder 6 Mk.
b. für die Benutzung des Apparates selbst, je nachdem eine, zwei oder drei Ab— theilungen benutzt werden, 4, 5 od. 6 Mk.
Für Sachen, welche, wie einzelne Kleidungsstücke, nicht einmal eine Ab— theilung des Apparates ausfüllen, 2 Mk.
Die in den Klassen 6 bis 10 der II. Ab— theilung der Einkommensteuer(Einkommen von 1300 bis 2600 Mk.) Eingeschätzten haben nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren zu ent— richten, während von den mit weniger als 1300 Mk. Einkommen oder gar nicht Be— steuerten Gebühren überhaupt nicht erhoben werden.
Für Gebührenpflichtige, denen in Folge von Unglücks⸗, Krankheits- oder Sterbefällen die Entrichtung der Gebühren besondern schwer fallen würde, können auf deren Antrag die Gebühren weiterhin ganz oder theilweise er— lassen werden.— Die Befreiung von Gebühren hat nicht den Charakter einer Armenunter— stützung aus öffentlichen Mitteln.
Die Gebühren sind auf Aufordern an die Stadtkasse zu entrichten.
Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Wasserleitung.
§1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Ventil⸗ brunnen der städtischen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
Gleiches Verbot kann nöthigenfalls vorüber— gehend auch für die öffentlichen Bumphrunnen auf Veranlassung der Großh. Bürgermeisterei erlassen werden.
Das Wasser aus allen ösfentlichen Vrunnen darf nur mit reinen Zübern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten.
Beim Wasserholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.
§ 2. Jede Berunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgl. das Ausspülen, Ab— und Auswaschen aller Art von Gegenständen,


