Jahrgang 
1900
Seite
20
Einzelbild herunterladen

Beaufsichtigung der Hunde.

20 Verkehr der Radfahrer auf öff. Wegen

namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger⸗ und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ diener, Leonberger und Ulmerhunde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannten, oder zur Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Auordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.

§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§S 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4 vorgeschriebene

Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam ver⸗ hindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er folgt an ihre gehörig legitimirte Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu be⸗ stimmenden Futterkosten. Die binnen der ge nannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getödtet.

Verkehr der Radfahrer

auf öffentlichen Wegen,

Straßen und Plätzen.

Bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Fahrrädern muß der Rad⸗ fahrer mit einer Radfahrkarte und das Fahr rad mit einer Nummerplatte versehen sein.

Radfahrkarten und Nummerplatten werden auf Gr. Polizeiamte ausgegeben.

Eine eigenmächtige Aenderung der Radfahr karte oder der Inschrift der Nummerplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde ertheilten Radfahrkarte oder Nummer ist verboten.

Der Inhaber der Radfahrkarte darf ein mit der ihm ertheilten Nummer versehenes Fahr⸗ rad, nebst Radfahrkarte, an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. Wer ein solches Fahrrad erwirbt, hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde die An zeige zu erstatten und die Ausstellung einer Radfahrkarte für seine Person zu beantragen.

Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Lenk⸗- und Bremsvor- richtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen helltönenden Signalapparat und nach eingetretener Dunkelheit außerdem mit einer Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

Innerhalb der Ortschaften darf der Rad fahrer nur mit der Geschwindigkeit eines im mittleren Tempo trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften

beim Abwärtsfahren, wenn die Straßen von dem Radfahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann. In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßenkreuzungen, beim Ein⸗ biegen in eine andere Straße, beim Durch- fahren von Thoren und dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffentlichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt der Dunkelheit und bei starkem Nebel, ist die Fahrgeschwindig⸗ keit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben. Das Radfahren ist innerhalb der Ortschaften auf den Banketten allgemein untersagt. Außerhalb der Ortschaften ist die Benutzung des Fußgänger-Banketts, soweit dasselbe nicht durch Alleebäume, Gräben oder sonstwie von der Fahrbahn sichtbar abgegrenzt oder durch besonderes Plakat als für Radfahrer verboten bezeichnet ist, unter der Voraussetzung gestattet, 1. daß ein erheblicher Verkehr von Fuß⸗ gängern auf dem Bankett zur Zeit über⸗ haupt nicht stattfindet und 2. daß beidem Begegnen einzelner Fußgänger oder bei dem Vorbeifahren an solchen das Bankett in einer Entfernung von minde⸗ stens 20m vor und hinter dem Fußgänger von dem Radfahrer freigelassen wird.