Jahrgang 
1900
Seite
5
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Gesinde-Ordnung.

Gesinde⸗Ordnung.

daß es in solchem Falle einer gerichtlichen Auflösung des Vertrags, einer Verzugsetzung oder eines Beweises des Eintrittes und Be trages des Schadens bedarf.

Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eigenen Verschuldens der Dienst herrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 seinen Austritt nimmt.

Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober bis ein schließlich Februar vertragswidrig oder unbe fugter Weise von der Dienstherrschaft nicht angenommen oder entlassen werden oder in Folge eines Verschuldens der Dienstherrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 ihren Austritt nehmen, so erhöht sich die von der Dienst herrschaft zu leistende Entschädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes.

Den Dienstboten bleibt es vorbehalten, in den Fällen dieses Artikels einen höheren Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen.

Artikel 21. Bei dem auf eine kürzere Zeit als auf ein Vierteljahr gemietheten Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den Be trag des Lohnes für die Hälfte der Dienstzeit.

Artikel 22. Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienstherrschaft Schadenersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädigungsforderung auf rechnen oder bis zum Betrage derselben zurück behalten und, soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird, die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienstboten, mit Ausnahme der für seinen Bedarf unentbehrlichen Kleidungsstücke, zurück behalten. Die Befugniß zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Lohnes erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie Kenntniß von der Entschädigungs pflicht des Dienstboten erlangt hat, den Dienst boten zum Ersatze des Schadens auffordert.

Das Zurückbehaltungsrecht an der Habe erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie das Verlangen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe ab gelehnt hat, ihre Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betreibt.

Artikel 23. Wird nach Ablauf der Auf kündigungsfrist durch den Tod der Dienstherr schaft die Haushaltung aufgelöst, so sind die Erben, wenn der Dienstbote keine Gelegenheit findet, in einen anderen Dienst einzutreten, verpflichtet, dem Dienstboten, welcher auf ein Vierteljahr oder auf längere Zeit gemiethet war, den Lohn für das folgende Quartal auszubezahlen.

Artikel 24. Alle Ansprüche aus dem Ge

sindevertrage sowie alle Schadensersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse verjähren in einem Jahre.

Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den§8 198 bis 200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maß gebende Zeitpunkt eintritt.

Die Vorschrift des§ 201 Satz 2 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs findet entsprechende An wendung.

Artikel 25. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist und dieses nachgewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser zu führende Gesinderegister eingetragen und erhält zugleich ein vorschrifts⸗ mäßiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage des selben bei der Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von einer bis zehn Mark verbunden.

Artikel 26. In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch er⸗ halten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt oder auf glaub⸗ hafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert.

In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienstbuch muß auf das eine, wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs im alten angemerkt warden.

Artikel 27. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark unverzüglich an seine Dienstherrschaft abzugeben.

Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, innerhalb achtundvierzig Stunden nach er folgtem Dienstantritte den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuches an sie anzuhalten und im Falle der Verweigerung der Abgabe desselben hiervon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

Artikel 28. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, den Tag des Dienst- eintrittes und den Tag des Dienstaustrittes ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzu tragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherr schaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienst austritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrag in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugniß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.