Gesinde-Ordnung.
Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.
Artikel 29. Die Ortspolizeibehörde ist jeder Zeit, auch während der Dauer des Dienstes, befugt, die Einsicht des Dienstbuches zu ver— langen. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Dienstboten verpflichtet, die Dienstherr— schaften zur wahrheitsgemäßen Ertheilung oder Erläuterung von ertheilten Dienstzeugnissen aufzufordern.
Dienstherrschaften, welche dieser Aufforderung nachzukommen sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.
Die auf Erfordern der Ortspolizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von derselben im Dienstbuch ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Straf— urtheile.
Die Strafvollstreckungsbehörden sind ver— pflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten er— gangenen Urtheilen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ergehenden Urtheils im Dienste steht, durch Zufertigung einer Abschrift des Urtheils Mit— theilung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das weiter Erforderliche zu ver⸗ anlassen.
Artikel 30. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuches antragen, wenn er nachweist, daß er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurtheilung des Dienstboten wegen einer strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.
Artikel 381. In die Gesinderegister sind, außer dem Vor⸗ und Zunamen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechseln und den Namen der jeweiligen Dienstherrschaften, die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechtskräftigen Strafurtheile ihrem wesentlichen Inhalte nach einzutragen.
Artikel 32. Die Ortspolizeibehörde ist ver— pflichtet, den Dienstherrschaften auf ihr An— suchen, gegen eine von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsichtsnahme der Gesinderegister zu gestatten, beziehungsweise Auszüge aus denselben zu ertheilen.
Artikel 33. Die Artikel 94 und 95 des Polizeistrafgesetzes sind aufgehoben.
Artikel 34. Auf Dienstboten, die bei der Dienstherrschaft nicht wohnen, finden die Be— stimmungen der Artikel 25 bis 31 keine An⸗ wendung.
Artikel 35. Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Ge⸗ sindeverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs für den ersten Termin er— folgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den neuen Vorschriften.
Gewerbehetrieb der Gesindeverdinger.
§ 5. Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittlung in Anspruch nehmen⸗ den Dienstboten alsbald bei der Ortspolizei⸗ behörde Auszüge aus den daselbst geführten Dienstbotenregistern und die darin einge⸗ tragenen Zeugnisse zu erheben und auf Ver— langen den Dienstboten suchenden Herrschaften vorzulegen.
§ 6. Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizei⸗ behörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchem das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurückgegeben und von diesem in seinem Ge⸗ schäftslokale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren.
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesinde— verdinger nicht überschritten werden.
J. Gebühren von den Stelle suchenden Dienstboten:
1. Einschreibgebühr.....—.50 2. Gebühren für einen Auszug aus
dem Gesinde-Register...„— 20 3. Für einen Gang mit dem Dienst⸗
boten zur Herrschafft„ 0 4. Für Besorgung einer Herrschaft„ 1.—
II. Gebühren von den Dienstboten suchenden Herrschaften:
1. Einschreibegebühr.. A.—.50 2. Für Vermittlung und Abschluß eines Dienst-Vertrags, sowie Genge u. s. Ww v5w
77


