Jahrgang 
1900
Seite
4
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Gesinde⸗Ordnung.

Gesinde⸗Ordnung.

es, sofern nicht besondere Umstände eine andere

Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. wenn sie zur Fortsetzung des Dienstes un⸗ fähig werden;

2. wenn die Dienstherrschaft sich Thätlich keiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schul⸗ den kommen läßt;

3. wenn die Dienstherrschaft oder deren An gehörige die Dienstboten oder deren An gehörige zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, oder die Dienst⸗ boten vor derartigen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen Zutritt haben, nicht schützt;

4. wenn ihnen die Dienstherrschaft die ihnen gebührenden Gegenleistungen unbefugt vor enthält;

5. wenn die Dienstherrschaft den Dienstboten am Besuche des wöchentlichen Gottes dienstes ohne hinreichenden Grund fort gesetzt verhindert;

6. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnort bleibend verändert oder die Dienstboten nöthigen will, längere Reisen in entferntere Gegenden mitzumachen;

7. wenn die Dienstherrschaft sich überhaupt solcher Handlungen schuldig macht, welche mit den dem Gesinde gegenüber der Dienst⸗ herrschaft nach dem Dienstbotenverhältnisse zustehenden Anforderungen unvereinbarlich sind.

Artikel 17. Der auf ein Vierteljahr oder

auf längere Zeit abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen von der Dienstherrschaft aufgekündigt werden, wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen be sondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden ist.

Artikel 18. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus demselben austritt, so kann die Dienst⸗ herrschaft entweder gerichtliche Klage auf Er⸗ füllung des Vertrags erheben oder das Ein schreiten der Ortspolizeibehörde gegen den Dienstboten in Anspruch nehmen.

Im letzteren Falle hat die Ortspolizeibehörde den Dienstboten zum Eintritt, beziehnngs⸗ weise Wiedereintritt in den Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden unter Androhung einer auf Antrag der Dienstherrschaft vom Strafrichter zu erkennenden, im Nichtzahlungs falle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von zehn bis vierzig Mark aufzufordern.

Die Dienstherrschaft ist indessen berechtigt, wenn sie weder auf Erfüllung des Vertrags gerichtliche Klage erheben, noch das Ein

schreiten der Ortspolizeibehörde in Anspruch nehmen will oder wenn letzteres ohne Erfolg stattgefunden hat, statt der Erfüllung des Ver⸗ trags von dem Dienstboten außer der Rück⸗ gabe des etwa empfangenen Miethgeldes, eine Entschädigung zu verlangen oder in Auf⸗ rechnung zu bringen, welche sich auf die Hälfte des ausbedungenen Vierteljahreslohnes be läuft, ohne daß es in solchem Falle einer gerichtlichen Auflösung des Vertrags, einer Verzugsetzung oder eines Beweises des Ein- trittes und Betrages des Schadens bedarf.

Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eigenen Verschuldens vor dem Ab laufe der Dienstzeit auf Grund der Artikel 14, 15 von der Dienstherrschaft entlassen wird.

Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließ⸗ lich Oktober vertragsbrüchig oder in Folge eigenen Verschuldens entlassen werden, so erhöht sich die von ihnen zu leistende Ent schädigung auf den vierten Theil des Jahres⸗ lohnes.

Der Dienstherrschaft bleibt es in den Fällen dieses Artikels vorbehalten, einen höheren Schadenersatz gegen den Dienstboten gericht lich geltend zu machen.

Artikel 19. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienst herrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustrittes bestimmt hat, so finden die im Artikel 18 über den unbefugten Dienst⸗ austritt enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

Artikel 20. Wird ein Dienstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht im Dienste angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen, so kann er entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrags erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen die Dienstherrschaft in Anspruch nehmen.

Im letzteren Falle hat die Ortspolizeibehörde die Dienstherrschaft zur Annahme, beziehungs weise Wiederannahme in den Dienst inner halb vierundzwanzig Stunden unter Androhung einer, auf Antrag des Dienstboten vom Straf richter zu erkennenden, im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von zehn bis vierzig Mark aufzufordern.

Der Dienstbote ist indessen berechtigt, wenn er weder auf Erfüllung des Vertrags gericht⸗ liche Klage erheben, noch das Einschreiten der Ortspolizeibehörde in Anspruch nehmen will, oder wenn letzteres ohne Erfolg stattgefunden hat, das empfangene Miethgeld zu behalten und statt der Erfüllung des Vertrags, außer dem Lohne für die abverdiente Zeit, von der Dienstherrschaft eine Entschädigung zu ver langen, welche sich auf die Hälfte des aus bedungenen Vierteljahreslohnes beläuft, ohne