Jahrgang 
1900
Seite
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Gesinde-Ordnung.

Gesinde-Ordnung.

Das Kalendervierteljahr beginnt mit dem ersten Werktag eines Vierteljahres und endigt mit dem Beginne des folgenden Kalenderviertel- jahres.

Ein im Laufe des Kalendervierteljahres abͤ geschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein Anderes vereinbart ist.

Artikel 8. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemietheten Dienstboten nicht sechs Wochen, bei den auf ein Viertel jahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit ge kündigt wird, ist für ein weiteres Jahr, be ziehungsweise Vierteljahr oder Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten.

Artikel 9. Die Dienstherrschaft ist zur Leistung des Lohnes erst am Ende der Dienst zeit verpflichtet; jedoch kann das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Gesinde ver langen, daß ihm nach fünf Monaten ein Vier theil und nach acht Monaten ein weiteres Vier theil des Jahreslohnes verabfolgt werde.

Bei männlichen Dienstboten bildet die von der Dienstherrschaft gegebene Livree keinen Be standtheil des bedungenen Lohnes und ver bleibt nach Ablauf der Dienstzeit, insofern nichts Anderes verabredet wird, der Dienst herrschaft als Eigenthum.

Artikel w10. Im Falle der Erkrankung eines in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten hat der Dienstherr, wenn er nicht freiwillig oder auf Grund des§ 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verpflegung des Dienstboten übernimmt, bei Meidung einer Geldstrafe von fünf bis vierzig Mark dem erkrankten Dienstboten die erste Hülfeleistung zu gewähren und zur Herbeiführung der er forderlichen Fürsorge dem Bürgermeister seines Wohnortes oder der Versicherungs⸗ oder Krankenanstalt von der Erkrankung unverzüg⸗ lich Anzeige zu machen. Die Vorschrift des Artikels 5 Satz 2 findet Anwendung.

Artikel 11. Für solche Dienstherrschaften, welche schulpflichtige Kinder in Dienst genom men haben, behält es bei den Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874, Artikel 24, 25, sein Bewenden.

Artikel 12. Die Dienstherrschaften sind be rechtigt, die Dienstboten durch Befehle, Er mahnungen und ernstliche Verweise zur Er füllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten an zuhalten.

Artikel 13. Die Dienstboten sind zur Ehr erbietung gegen ihre Dienstherrschaften, zu Gehorsam und Treue, zu fleißiger nnd ge wissenhafter Leistung der ihnen nach dem Dienst⸗ vertrag obliegenden Dienste verpflichtet und haben sich der bestehenden Hausordnung zu

unterwerfen. Auch wenn sie nur zu gewissen

Diensten angenommen sind, müssen sie nöthigen⸗

falls und vorübergehend auch anderweite,

ihren Verhältnissen nicht unangemessene Ver richtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft übernehmen.

Artikel 14. Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündig ungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Artikel 15. Als ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Ein⸗ haltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Ehen rechtfertigen, namentlich anzu ehen:

1. wenn sie eines Diebstahls, einer Verun⸗ treuung oder eines unsittlichen Lebens wandels sich schuldig machen;

2. wenn sie den in Gemäßheit des Dienst vertrags ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;

3. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen oder die ihnen anvertrauten Thiere miß handeln;

4. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen die Dienstherrschaft oder deren Familienmitglieder zu Schulden kommen lassen;

5. wenn sie mit den Familienmitgliedern der Dienstherrschaft oder mit den Haus bewohnern verdächtigen Umgang pflegen oder das im Hause dienende Gesinde zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten ver stoßen;

6. wenn sie zu den von ihnen übernommenen Dienstleistungen unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind;

7. wenn sie länger als vierzehn Tage durch Krankheit, Freiheitsstrafe oder Abwesen⸗ b05 an ihren Dienstleistungen verhindert ind;

8. wenn sie schwanger sind;

9. wenn sie ohne Erlaubniß der Dienstherr⸗ schaft sich über Nacht aus deren Wohnung entfernen oder andere Personen bei sich beherbergen;

10. wenn sie das Dienstbuch abzugeben sich weigern;

11. wenn sie sich überhaupt solcher Hand lungen schuldig machen, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstboten⸗ verhältniß erforderlichen Vertrauen oder mit einer geregelten Hausordnung unver⸗ einbarlich sind.

Artikel 16. Als ein wichtiger Grund, der

die Dienstboten zur Kündigung ohne Ein

haltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist

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