Melde⸗Ordnung.
Gesinde⸗-Ordnung.
II. Grt der Meldung.
Alle nach I, 1—10 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldebureau des Groß— herzoglichen Polizeiamts erfolgen.
III. Form der Meldung.
1. In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuchs sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.
Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch per⸗ sönlich zur Visirung oder Abstempelung vor— zulegen.
2. Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen(siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl per— sönlich als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten For— mularien verwendet, welche in dem Melde— bureau des Polizeiamts auf Erfordern ver— abreicht werden und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat.
Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Ver⸗ zeichnisse zu bestehen.
3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zu⸗ zügen und Wegzügen(I, 1—8) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen ertheilt.
Gesinde⸗Ordnung.
Artikel 1. Auf das Rechtsverhältniß zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in⸗ soweit Anwendung, als sich nicht aus den Vor—
schriften dieses Gesetzes ein Anderes ergiebt.
Ein Dienstvertrag, durch den der zur Dienst— leistung Verpflichtete Leistungen zusagt, die einen höheren Bildungsgrad erfordern, fällt nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 2. Die Draufgabe(Miethgeld, Miethpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen.
Artikel 3. Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei der Herr⸗ schaft, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, auf deren Verlangen ein— zutreten; den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Mieth— geldes und zum Schadenersatze nach den Be— stimmungen dieses Gesetzes verpflichtet.
Artikel 4. Wer einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen oder nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß derselbe sich für die gleiche Zeit bereits an eine andere Dienst— herrschaft vermietet hat, in Dienst nimmt, hat der geschädigten Dienstherrschaft nach den Be— stimmungen dieses Gesetzes Ersatz zu leisten.
Artikel 5. Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 3, 4 enthaltenen Verbote werden mit Geldstrafe von zehn bis fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Eine unein⸗ bringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Haft um— zuwandeln.
Artikel 6. Ist über die Dauer der Dienst⸗ zeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossen angesehen.
Das gesetzliche Dienstjahr beginnt mit dem ersten Werktage nach dem Neujahrstag und endigt an demselben Tage des nächsten Jahres.
Ein im Laufe des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein Anderes vereinbart ist.
Ist der Lohn nach Monaten bemessen, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.
Artikel 7. Durch statutarische Anordnung kann bestimmt werden, daß für eine oder mehrere Gemeinden an die Stelle des Artikel 6 folgende Vorschriften über die Dauer der Dienstzeit zu treten haben:
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen angesehen.


