Tarif für die Dienst- u. Lohnmänner.
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Oeffentlicher Zettelanschlag. ö
von 50 pro Stunde, also 13 pro ½ Stunde 13. für einen halben Tag Arbeit à 5
Stunden 220 14. für jede weitere ½ Stunde über 5 Stunden— 17
15. für einen ganzen Tag von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr zu 10 Stunden Arbeitszeit gerechner. 3 80
16. über 10 Stunden für jede weitere ½ Stunde** ‚
D. Fuhren mit Handwagen oder Karren etc.
17. für eine solche mit über 25 bis zu 190 0 Für Fuhren nach den sub 4 2 be— nannten Häusern ist der Tarifsatz A 2 platzgreifend.
E. Fjür einzelne bestimmmte Ar⸗
beiten. 0 18. für den Transport eines Flügels oder ähnlichen Instruments.. 5—
Diese Vergütung wird im Ganzen ohne Rücksicht auf die Anzahl der zum Transport verwendeten Dienst— männer geleistet. 19. für Umzüge und Möbeltransporte: bis zu ¾¼ Tag 2½ Stun⸗ den oDro Mann
— 2— 24——
über ½ Tag bis ½ Tag=
5 Stunden pro Mann 2 40 über ½ Tag bis/ Tag=
7½ Stunden pro Mann 3 30 über ½¼½ Tag bis 1 Tag=
10 Stunden pro Mann 4 20 (incl. Transport von Flügeln und ähnlichen Instrumenten mit Geräth⸗ schaften und Transportmitteln) 20. für das Fahren von Wäsche auf die
Bleiche:
für einen Waschkorb voll..— 40 für den zweite⁵ꝰn 20 für den dritten und jeden wei— teren Korb voalll—10 21. Für Einschöpfen von Kohlen in den Heller pro 100 Kild7 22. für Tragen von Kohlen in den Reller pro 100 Kilds—10
F. Für Rückausträge. 23. In allen Fällen die Hälfte der obigen Sätze, jedoch mindestens.— 10
Tarifüberschreitungen Seitens der Dienst— und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148 pos. 8 der Deutschen Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 σ und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen
bestraft.
Oeffentlicher
Zettelanschlag.
§ 1. Bekanntmachungen, gewerbliche An— zeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Auf— führungen, soweit dieselben nicht den öffent— lichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehältlich der Ausnahme-Bestimmungen in § 2 und§ 3, nur an den von der Stadt Gießen erichteten Anschlagssäulen und ange— brachten Tafeln angeschlagen werden und zwar nur durch die seitens Großherzoglicher Bürger— meisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubniß Groß— herzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Namen lautenden, von Großherzog lichem Polizeiamt Gießen auszustellenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
§ 2. Im Uebrigen ist die Anbringung der im§ 1 erwähnten Bekanntmachung ꝛc. nur mit Zustimmung des Eigenthümers des betr. Gebäudes ꝛc. und unter der Boraussetzung
zulässig, daß die Plakate auf einer, von Groß⸗ herzoglichem Polizeiamt Gießen hierzu für geeignet erklärten Anschlagstafel befestigt werden.
§ 3. Die Bestimmungen der§§ 1und 2 beziehen sich nicht auf Bekanntmachungen, welche von Grundstücks-Eigenthümern oder Miethern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Miethsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Be— stimmungen sowie absichtliche Beschädigung, Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der Anschlagstafeln und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden unbe⸗ schadet höherer allgemeiner Strafbestimmungen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.
Die von der Stadt Gießen errichteten An⸗ schlagssäulen und augebrachten Tafeln sind
der Firma v. Münchow'sche Hof- und Uni⸗


