Jahrgang 
1898
Seite
203
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Gieteher Volksbad.

Haus und Bade⸗Ordnung.

Allgemeine Bestimmungen.

§ J. Badezeiten(siehe Carif).

§ 2. Sutritt zur Anstalt wird nur gegen Lösung einer Badekarte gestattet.

Oersonen, welche an Hautausschlag oder anderen Anstoß erregenden Hrankheiten leiden, können zu den Schwimmbädern, römisch⸗irischen und Dampfbädern nicht zugelassen werden. Oer⸗ sonen, welche an ansteckenden oder Ekel erregenden UHrankheiten leiden, werden überhaupt nicht zugelassen.

§ 5. Zegliche Verunreinigung der Räume, Mobilien und Utensilien der Anstalt ist zu vermeiden.

S 4. Papier, welches zur Umhüllung eigner Wäsche ge⸗ dient, darf in den Baderäumen nicht zurückgelassen werden. SZur Aufflahme desselben sind im Flure besondere Behälter aufgestellt.

§ 5. Jeder Badegast ist für die durch ihn verursachten Beschädigungen von Anstaltseigentum verantwortlich.

5§ 6. Das Rauchen ist nicht gestattet.

§ 2. Hunde dürfen nicht mitgebracht werden.

§ 8. Die Beamten und Angestellten der Anstalt haben für Aufrechterhaltung der Haus- und Bade Ordnung Sorge zu tragen. Denselben ist zur Oflicht gemacht, sich gegen die Bade⸗ gäste höflich und zuvorkommend zu benehmen; dagegen wird auch von den Badegästen erwartet, daß sie den getoffenen Anordnungen willig Folge leisten und sich den Schutz der Anstalt überhaupt angelegen sein lassen.

Der Berwalter oder dessen Stellvertreter ist befugt, Personen, welche der Haus- und Bade-Ordnung oder den Weisungen des Anstalts⸗Personals nicht nachkommen, sowie Personen, deren An⸗ wesenheit nach seinem Ermessen Unzuträglichkeiten hervorufen würde, aus der Anstalt zu weisen.

§ 9. Den Angestellten ist bei Strafe sofortiger Entlassung untersagt, Trinkgelder anzunehmen; jedoch ist es den Badegästen