Zestattet, Geschenke für diese in die hierzu bestimmten Büchsen niederzulegen.
S 10. Für die den Badegästen abhanden gekommenen Gegenstände wird seitens der Anstalt Ersatz nicht geleistet.
S 11. Beschwerden und Wünsche nimmit der Verwalter entgegen; auch ist zur Eintraͤgung derselben an der Uasse ein Buch ausgelegt.
Besondere Bestimmungen a) für die Schwimmhalle.
§ 1. Der Su⸗ und Abgang der Gäste geschieht aus schließ⸗ lich durch die äußeren Umgänge der Halle.
Die inneren Umgänge dürfen nur im Badeanzug, nicht mit Schuhwerk betreten werden.
§ 2. Bevor der Badegast sich in das Schwimmbad begiebt, hat er sich in einem der Reinigungsräume zu reinigen, beziehungs⸗ weise abzubrausen.
Seife darf in dem Schwimmbade nicht benutzt werden.
§ 5. Das Baden ohne Badehosen oder ohne Schwimm— anzug ist nicht gestattet; ebenso das Verlassen der Baderäume in halb oder ganz entkleidetem Sustande.
S 4. Sum Ausspucken dienen Eustektießlich die an den Seiten des Schwimmbades befindlichen Ausflußöffnungen und die in den Gängen aufgestellten Spucknäpfe.
§ 5. Badewäsche darf in dem Schwimmbade weder aus⸗ gewaschen noch über demselben ausgerungen werden.
Die gebraͤuchte Anstalts- und die gebrauchte eigene Wäsche darf in den Badezellen nicht auf den Fußboden gelegt werden; dieselbe ist vielmehr an die in den inneren Umgängen befindlichen Haken zu hängen, beziehungsweise von den Schulkindern in den zu diesem Sweck angebrachten Wäschebehälter einzuwerfen. ö
Für das Baden der Frauen und Mädchen sind nur farb⸗ lose oder farbechte Badeanzüge zu benutzen.
Zu den Bädern für 10 Pfg. ist die Badewäsche mitzu⸗ bringen. Es kann jedoch auch Wäsche in der Anstalt gegen Entgelt entliehen werden.
§ 6. Es ist unstatthaft, daß Einer den Andern untertauche.
§ 2: Nichtschwimmern ist es strenge verboten, die für sie bestimmte Grenze im Schwimmbade zu überschreiten.
§ 8. Uinder, die nicht schwimmen können, dürfen in den für Schwimmer bestimmten Teil des Bades nicht mitgenommen werden.


