Tarif f. d. Droschken-Fuhrwerk.
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Einrichtung des Omnibusverkehrs.
Carif für das Droschken⸗Kuhrwerk.
Vom 1. Mai bis 30. Seplember von Morgens ½7 Uhr bis Abends 8 Uhr. Vom 1. Oktober bis Ende April von Morgens 8 bis Abends 8 Uhr.
I. Zeitfahrten.
x Personen Stunde er E I EEEE — 30 re 1 2⁰ ⁷— 80 110130150 7 1 101 001 6018⁰ 40 147⁰ 1400 2 10
II. Tourfahrten. 1. Zede directe Fahrt zwischen zwei Vunkten innerhalb der engeren und weiteren Stadt incl. von und nach dem Bahnhose, mit Aus⸗ nahme der untenstehenden Fälle.
— Personen
1 2 3 4 141 2„ —50— 80 1— 20
2. Directe Fahrt von einem T'unkte der engeren oder weilkeren Stadt bezw. Bahnhof.
Personen
Nach 1 U. 2 3 u. 4
2— Ie. Badendurg.. 350 5 Forstgarten(Wegweiser). 602 20 Germaniia 1 50 Gleiber 3 50 5— Gleiberg(Seemühle). 160 2 20 Heuchelheim. 1 50 2 10 Klein-Linden. 1 30 2 10 Krofdorf 3 35045— Liebigshöhe 1 50 Philosophenwald(Leib). 1 50(2 10 Schiffenberg.. 3%% 50%5— Staufenberg. Textor'sche Hardt 150 210 Wellersburg.. 3— 1 502 10 Westfälischer Hof 1 102 10 Wieseet 1 50 10
Diese Sätze gelten nur für die ausschließliche Be— nutzung des Fuhrwerks zur einfachen Hinfahrt. III. Gepäcktarif.
Für jedes Gepäckstück über 12½ Kilo 20 Pfg.
Einrichtung des Omnibusverkehrs.
§ 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahren⸗ den durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mit⸗ faͤhren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuerge— fährlichen Gegenständen, oder solchem Hand— gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.
Die Kutscher müssen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulierenden Taschenuhr versehen sein.
§ 6. Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuerwehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus voll⸗ ständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder ge— fährdet wird.
§ 7. Rauchen, Singen, Lärmen und Mu⸗ sizieren im Innern des Wagens ist verboten,
ferner jedes unanständige Verhalten, sowie jede Belästigung der Mitfahrenden. Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Polizeiamt statt. Der Höchstbetrag ist sowohl an der Außen- als auch an der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich anzubringen.
§ 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den mit Tafel kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr— gästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Halte— stellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Einverständniß mit Großh. Polizeiamt.
Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.
Die Fahrgäste haben das Ein- und Aus⸗ steigen möglichst zu beschleunigen.
Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal


