Jahrgang 
1898
Seite
14
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Erhebung des städtischen Octrois.

Erhebung des städtischen O

etrois.

Erhebung des slüdtischen Octrois.

§ 2. Die in dem beigefügten Tarif ent haltenen Gegenstände sind dem in demselben angegebenen Octroi unterworfen.

§ 3. Gegenstände, welche diesen Abgaben unterworfen sind, dürfen nur am Neustädter-, Selters-, Neuenweger- und Wallthor eingeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine besondere Erhebungsstätte besteht, an die Octroi-Erheber sogleich entrichtet werden.

§ 4. Alle oetroipflichtigen Gegenstände müssen an demjenigen Thore, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und mit Ausnahme der Getränke, wovon das Octroi auf dem Haupt⸗ steueramt erhoben wird, auch versteuert werden.

§ 5. Die vor den Thoren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche octroi pflichtige Gegenstände empfangen, haben sogleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofraithe, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, den Octroi an demjenigem Thore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Eintheilung der Stadt nach angehören. Passiren solche Gegenstände ein Thor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.

§ 6. Ueber alle Octroibaarzahlungen müssen die betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Declaranten augenblicklich behändigen. Jeder Zahlungspflichtige hat anzugeben, was er zu versteuern hat, und ist für die Angaben verantwortlich.

Carif. I. Octroisätze.

A. Beim Schlachtvieh.

Von 1 Ochsen ohne Rücksicht Wße 6 86

1 Faselochsen do. 0. 4 58 1. Kuh do. do. 4 58 1 Rind do. do. 2 75 1 Stier do. do. 2 75 1 Stoppelkalb do. do. 2 15 1 Saugkalb do. do. 58 1 Schaf oder Hammeln. 58 Schwein 1% 1 Spanferkel12

B. Beigeräuchertem, gedörrtem und frischem Fleisch.

Würsten, Eutern, Zungen, sowie frisches Fleisch pro Kills

O. Bei Wildpret.

Don tHirschh I Spießer oder Schmalthier. Wildkalb unter 20 Kilo. i 1 Hasen ;, Schwein zerlegtem Wildpret pro Kilo.

D. Von Getränken.

1. Von Wein.

Von 1 Lit. Traubenwein. 1 Obstwein Wein in Flaschen und Krügen, die nicht über 1 Lit. halten, pro Flasche und Krug

2. Von Branntwein.

Bei der Bereitung des Branntweins in der Stadt Gießen und derem Umgebung innerhalb der Gemarkung:

a. aus mehligen Stoffen.

Von je 200 Lit. des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Ein⸗ maischung:

denjenigen Brennern, welche mehr als 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütte an einem Betriebs⸗ iag einmaischen

je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jahres im Gange sind und die nicht über 1000 Liter des Raum- inhalts der Maischbütten an einem Betriebstag einmaischen

b. Aus nicht mehligen Stoffen.

Von je 40 Liter eingestampftem Wein treber, Kernobst oder Treber von Ar und Beerenfrüchten aller je 40 Liter Trauben oder Obst⸗ wein, Weinhefe und Steinobst. Bei der Einfuhr des Branntweins

von Außen werden erhoben:

81 20

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1 72 1 72

838

43

6 3

5

32

26