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Wochenmarktordnung. 17
k. der Oswaldsgarten für Heu und Stroh,
Holz und Brennmaterialien auf Wagen⸗ ladungen, g. die Marktlauben für die unter a bis d
aufgeführten Gegenstände.
§ 5. Die auf den offenen Marktplätzen (n bis f des§ 4), Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waaren gleicher Gattung sich thunlichst in denselben Reihen befinden und der freie Durchgang nicht verhindert wird; ebenso müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern frei bleiben. Kein Verkäufer darf ohne Erlaubniß des Marktmeisters den einmal eingenommenen Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Verkäufer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten.
§ 6. Die gedeckten Marktlauben(2 des§ 4) dagegen werden je auf die Dauer eines Rech⸗ nungsjahres unter die Liebhaber meistbietend versteigert; einzelne Lauben, welche nicht für's ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum Mindesten aber auf die
Bücher und
§ 1. Von den Bäckern und Brodhändlern darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ kauf ausgeboten werden.
§ 2. Das von den Bäckern und Brod⸗ händlern zum Verkaufe ausgebotene Brod muß stets mit dem wohl ausgedruckten Namens⸗
zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.
§ 3. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu
welchen sie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitags spätestens bis Vormittags 9 Uhr den Großherzoglichen Polizei-Amt dahier auf einer mit Tinte beschriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stempel des Großherzoglichen Polizei— amts versehen sofort zurückgegeben. Diese An⸗ zeigen werden amtlich in den am Samstag
Bäcker und Brodhändler.
Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der tarif⸗ mäßigen Gebühr abgegeben.
§ 7. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet. — Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeug⸗ nissen am Stand an? bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Thoren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise von Großherzoglichem Polizeiamt im Einverständniß mit der Stadtverordneten⸗
Versammlung undgegen— im Einzelfall festzusetzende— Gebühren erlaubt werden. § 8. Gegenstände des Wochenmarktver⸗
kehrs, welche an Markttagen ohne feste Be⸗ stellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit über⸗ haupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.
Brodhündler.
Abend dahier erscheinenden Blättern veröffent⸗ licht und treten dann für die nächsten 14 Tage von Sonntag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.
§ 4. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslokale an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.
§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine gesetzlich ge⸗ stempelte Waage mit den erforderlichen ge— aichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten.
Das etwa am festgesetzten Gewichte Fehlende sind die Bäcker und Brodhändler auf Ver⸗ langen zu ergänzen verbunden.


