Jahrgang 
1898
Seite
12
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Benutzung des Exerzierplatzes.

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Wochenmarktordnung.

und Wohnort, sowie die Nummer seines Fahr⸗ rades angeben und seine Radfahrkarte vor zeigen.

Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dürfen mehrere Radfahrer nur dann neben einander fahren, wenn es ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben die Radfahrer hinter ein ander zu fahren.

Außer den vorstehenden Vorschriften haben die Radfahrer beim Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene Vorsicht zu be obachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören oder Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, z. B das muthwillige Hindern anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen von Fuhr- werken, Reitern, Fußgängern u. s. w. ist untersagt.

Ferner ist es verboten, beim Fahren inner halb der Ortschaften die Leitstange loszulassen oder die Füße vom Pedal aufzuheben.

Die Radfahrer haben den an sie ergehenden

Anordnungen der Polizeibeamten unbedingt Folge zu leisten, auf Anrufen oder Hochheben des Armes Seitens dieser Beamten sofort anzuhalten und abzusteigen und ihnen auf Verlangen ihre Radfahrkarte vorzuzeigen.

Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtrans porten u. s. w. ein solches Verhalten zu be obachten, welches den Radfahrern die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermög licht; insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin zielt, den Radfahrer am Fahren zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.

Fuhrwerke(mit Ausnahme der Lastfuhr werke), Reiter und Fußgänger haben den Radfahrern, welche ihnen entgegenkommen, oder welche von hinten an ihnen vorbei fahren. wollen und dies durch ein Glockensignal an zeigen, erforderlichenfalls genügend nach rechts auszuweichen.

Diese Vorschriften finden auch auf solche Fahrräder Anwendung, welche durch Motoren getrieben werden.

Benutzung des Exerzierplatzes durch Civilpersonen.

§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil- personen, sowie das Viehtreiben auf dem Regiments-Exerzierplatz ist verboten.

§ 2. Das Radfahren auf dem Exerzierplatz

ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen auf demselben abgehalten werden.

Wohenmurkt Ordnnng.

§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Sams⸗ tag jeder Woche findet in Gießen Wochen markt statt.

§ 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags, im Uebrigen von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags.

§ 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämmtlichen in§ 66 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs; die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feilbieten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land und Forstwirthschaft, wie der Jagd und Fischerei,

welche als Lebensmittel dienen, sowie von

Blumen, Pflanzen und Samen. § 4. Zu Wochenmarktplätzen sind zunächst

bestimmt:

a. der Marktplatz für Geflügel, Wildpret und Fische,

b. die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körben.

C. der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im Kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen,

d. die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier,

e. der Kanzleiberg und Brand für Kartoffeln,

Kraut und Obst auf Wagenladungen,