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Verkehr d. Radfahrer auf öff. Wegen.
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Verkehr d. Radfahrer auf öff. Wegen.
Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.
Bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Fahrrädern muß der Rad— fahrer mit einer Radfahrkarte und das Fahr— rad mit einer Nummerplatte versehen sein.
Radfahrkarten und Nummerplatten werden auf Gr. Polizeiamte ausgegeben.
Eine eigenmächtige Aenderung der Radfahr— karte oder der Inschrift der Nummerplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde ertheilten Radfahrkarte oder Nummer ist verboten.
Der Inhaber der Radfahrkarte darf ein mit der ihm ertheilten Nummer versehenes Fahr— rad, nebst Radfahrkarte, an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. Wer ein solches Fahrrad erwirbt, hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde die An— zeige zu erstatten und die Ausstellung einer Radfahrkarte für seine Person zu beantragen.
Jedes Fahrrad muß während der Benutzung
mit einer wirksamen Lenk- und Bremsvor—
richtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen helltönenden Signalapparat und nach eingetretener Dunkelheit außerdem mit einer Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.
Innerhalb der Ortschaften darf der Rad-⸗ fahrer nur mit der Geschwindigkeit eines im mittleren Tempo trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim Abwärtsfahren, wenn die Straßen von dem Radfahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann.
In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Straßen, au Straßenkreuzungen, beim Ein⸗ biegen in eine andere Straße, beim Durch⸗ fahren von Thoren nnd dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffentlichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt der Dunkelheit und bei starkem Nebel, ist die Fahrgeschwindig⸗ keit der Art zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben. 9.0
Das Radfahren ist innerhalb der Ortschaften auf den Banketten allgemein untersagt.
Außerhalb der Ortschaften ist die Benutzung des Fußgänger⸗Banketts, soweit dasselbe nicht
durch Alleebäume, Gräben oder sonstwie von der Fahrbahn sichtbar abgegrenzt oder durch besonderes Plakat als für Radfahrer verboten bezeichnet ist, unter der Voraussetzung gestattet, 1. daß ein er heblicher Verkehr von Fuß— gängern auf dem Bankett zur Zeit überhaupt nicht stattfindet und 2. daß bei dem Begegnen einzelner Fuß— gänger oder bei dem Vorbeifahren an solchen das Bankett in einer Enfernung von mindestens 20 Meter vor und hinter dem Fußgänger von dem Radfahrer freigelassen wird. Nach eingetretener Dunkelheit ist das Rad— fahren auf den Fußgängerbanketten untersagt. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen. Die Radfahrer haben die rechte Seite der Fahrbahn der Straßen und Wege einzuhalten
und den entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und
Fußgängern nach rechts auszuweichen, an solchen aber, welche sich in der gleichen Richtung bewegen, links vorbeizufahren. Bei dem Be— gegnen ist, wenn es die Umstände, z. B. Dunkelheit oder Nebel, erfordern, bei dem Ueberholen aber stets vor dem Radfahrer mit der Glocke, nöthigenfalls durch Rufen, ein Zeichen zu geben(§ 15 Absatz 2). Bleibt das Signal oder Rufen ohne Erfolg, so hat der Radfahrer bei dem Begegnen anzuhalten, das Ueberholen aber zu unterlassen, bis die Fahr— bahn frei ist. Das Gleiche hat namentlich auch bei dem Zusammentreffen mit marschiren— den Militärabtheilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen zu geschehen.
An Ecken u. Kreuzungspunkten von Straßen, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhr⸗ werke und dergleichen verengt ist, ist das Ueberholen verboten.
Wird bei dem Begegnen oder Vorbeifahren ein Pferd unruhig oder scheu, so hat der Rad⸗ fahrer abzusteigen und darf erst dann wieder aufsitzen, wenn das Pferd sich beruhigt hat oder wenigstens 20 Meter von dem Radfahrer entfernt ist.
Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk oder dergleichen zusammengestoßen, oder hat er eine Person an- oder umgefahren, so muß er sofort anhalten und auf Verlangen seinen Namen


