Friedhofsordnung.
Beaufsichtigung der Hunde.
§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen. Das Betreten der Dämme ist Unbe⸗
fugten untersagt.
95. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mk. bestraft.
Triedhofs
Ordnung.
§ 1. Der Friedhof ist geöffnet: vom 16. März bis 15. Mai von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Mai bis 15. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr; vom 16. August bis 15. Oktober von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Oktober bis 15. März von Morgens 8 Uhr bis Abends 5 Uhr. Die auf dem Friedhof Verweilenden werden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht.
§ 2. Das Mitnehmen oder Laufenlassen
von Hunden, sowie das Rauchen auf dem Friedhofe ist untersagt.
§ 3. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof be— treten. Das Befahren des Friedhofs mit Kinderwagen ist gänzlich untersagt.
§ 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen— sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs— Aufsehers mitgenommen werden.
Beauffichtigung der Hundt.
§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen unbeaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Hen. und Beete in denselben betreten zu lassen.
§ 2. Das Mituehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirthschaftslokale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen.
§ 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Deklarations-⸗ register eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger— und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ diner, Leonberger und Ulmerhunde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannte, oder zur
§ 5. Das unbefugte Betreten fremder Begräbnißstätten ist verboten. Bewachung irgendwie angebundene Hunde,
endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohuten Theile der Stadt, auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.
§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam ver- hindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge—
fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam
nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimirte Eigen— thümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausge— lösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeinde⸗ kasse veräußert oder getödtet.


